Zahlt ein Mieter die Sperrung- bzw. Entsperrungsgebühren seines Stromanschlusses nicht, nachdem sein Anschluss wegen rückständiger Rechnungen gesperrt wurde und wird daraufhin der Strom erneut abgestellt, ist dieser Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen und führt nicht zu einer Mietminderung.

Der Sachverhalt

Wegen eines Zahlungsrückstands des Mieters gegenüber seinem  Stromversorger kam es auf Veranlassung des Versorgers zur Unterbrechung der Stromlieferung. Nachdem der Mieter die Rückstände bezahlt hatte, veranlasste der Versorger die Wiedereröffnung der Stromentnahmestelle. Die in Rechnung gestellten Kosten der Sperrung und Entsperrung des Anschlusses in Höhe von 89,50 € erstattete der Mieter jedoch nicht, wodurch erneut die Sperrung des Anschlusses vom Versorger veranlasst wurde.

Der Mieter minderte die Kaltmiete wegen der fehlenden Stromversorgung in seiner Wohnung wegen dem Ausbau des Stromzählers um 50 % . Der Vermieter widersprach der Minderung und kündigte den Mietvertrag nach vorheriger Abmahnung fristlos wegen Zahlungsverzugs in Höhe von 384,94 €. Der Mieter widersprach der Kündigung.

Nachdem der Netzbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Bundesnetzagentur in einem vom Mieter gegen den Netzbetreiber angestrengten Besonderen Missbrauchsverfahren am 10. Juli 2009 den Zähler wieder eingebaut hatte, zahlte der Beklagte an die Klägerin 43,19 € anteilige Miete für den Zeitraum vom 11. bis 31. Juli 2009

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Mieter habe die Miete zu Recht gemindert, weil die Wohnung wegen des Ausbaus des Stromzählers mangelhaft gewesen sei. Für eine Minderung sei kein Verschulden des Vermieters erforderlich. Entscheidend sei hier, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung wegen des Fehlens der Stromlieferungsmöglichkeit, für die die Klägerin als Vermieterin zu sorgen habe, eingeschränkt sei. Eine Minderung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mieter den Mangel der fehlenden Stromlieferungsmöglichkeit etwa selbst zu vertreten hätte. Dem Mieter könne nicht vorgeworfen werden, dass er den Ausbau des Zählers selbst verursacht habe, indem er die Bezahlung der Kosten für die Sperrung/Entsperrung in Höhe von 89,50 € verweigert habe. Nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur sei der Ausbau des Stromzählers durch den Netzbetreiber rechtswidrig gewesen. In dem vorgenannten Beschluss sei der Netzbetreiber verpflichtet worden, die Messeinrichtung auf eigene Kosten wieder einzubauen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar lag insoweit ein Mangel der Wohnung vor, als ihre Gebrauchstauglichkeit dadurch beeinträchtigt war, dass der Mieter ohne Stromzähler keinen Strom von einem neuen Versorger beziehen konnte. Dieser Mangel führte jedoch nicht zu einer Minderung der Miete gemäß § 536 BGB.

Aus dem Urteil:

Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist (MünchKomm-BGB/Häublein, 5. Aufl., § 536 Rn. 32 mwN; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 536 BGB Rn. 572). Die Unterbrechung der Anschlussnutzung und die physische Trennung der Entnahmestelle der Wohnung des Beklagten vom Netz erfolgte auf eine entsprechende Mitteilung des Versorgers des Beklagten, weil der Beklagte sich weigerte, dem Versorger die Kosten für die vorausgegangene Sperrung und Entsperrung des Anschlusses in Höhe von 89,50 € zu erstatten, die wegen eines Zahlungsrückstands des Beklagten gegenüber dem Versorger entstanden waren. Diese Vorgänge rühren ausschließlich aus dem Strombelieferungsverhältnis des Beklagten mit seinem Versorger her und sind der

Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2009 - 141 C 4222/09 -
LG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2010 - 4 S 556/09 -

Gericht:
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 113/10

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