Mietminderung? Es stellt keinen Mangel der Mietwohnung dar, wenn wegen des Einbaus moderner Fenster im Altbau ein erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf und ein erhöhtes Risiko der Schimmelbildung besteht. Der Mieter muss sich auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf einstellen.

Der Sachverhalt

Die Mieter einer Wohnung rügten Schimmelbefall und minderten die Miete. Sie mutmaßten, dass in der darüber liegenden Wohnung ein Badewannenabfluss oder ähnliches schadhaft sei.

Der Vermieter reagierte schnell und beauftragte einen Handwerker mit der Schadensuntersuchung und ggf. Schadensbehebung.

Der Handwerker konnte jedoch keinerlei Schäden an den sanitären Einrichtungen in der darüber liegenden Wohnung feststellen. Des Weiteren beauftrage der Vermieter einen Gutachter damit, die Ursache des Mangels zu ergründen. Anders als von den Mietern vermutet, war nicht ein Wasserschaden an dem Schimmelbefall schuld. Der Sachverständige gelangte zu der Feststellung, dass die Feuchtigkeitsschäden auf nutzungsbedingtes Verhalten zurückzuführen sind.

Mieter haben kaum gelüftet

Die Mieter hatten die Wohnung kaum gelüftet und beheizt. Die Heizkosten der Mieter waren stets deutlich niedriger als die der anderen Bewohner des Sechsfamilienhauses. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Nürtingen. Der Vermieter trägt vor, die Mieter hätten die Schimmelschäden in der Wohnung schuldhaft verursacht und seien deshalb zum Ersatz der dadurch bedingter Handwerker-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Die Entscheidung

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Vermieter kann von seinem Mieter die Mietminderung und die ihm entstandenen Kosten einfordern, da dieser der Verursacher des Schimmelbefalls sei.

Erneuert der Vermieter die Fenster in einem schlecht sanierten Altbau, so ist der Mieter verpflichtet, mehr zu lüften und zu heizen. Der Mieter muss sich auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf einstellen. Heizt und lüftet er nicht ausreichend und kommt es deswegen zur Schimmelbildung, handelt er fahrlässig und ist zum Schadensersatz verpflichtet. Der Vermieter muss auf die Notwendigkeit und den Umfang des notwendigen Heizens und Lüftens nicht hinweisen. Dieses Wissen kann der Vermieter als allgemein bekannt voraussetzen.

Aus dem Urteil: [...] Schließlich ist allgemein bekannt, dass in älteren Gebäuden, noch dazu nach Einbau moderner Fenster, durch besonderes Heizungs- und Lüftungsverhalten einer Schimmelbildung entgegen gewirkt werden muss. Auf diese Notwendigkeit muss sich der Mieter bei einer entsprechenden Wohnung einstellen (vgl. LG Berlin vom 14.03.2008, Az. 63 S 316/07, Grundeigentum 2008, 1053). Auf diese Problematik wird etwa seit geraumer Zeit in der Tagespresse in regelmäßigen Abständen hingewiesen (Rubrik Verbraucherhinweise o.ä.). Tatsächlich gelingt in der Praxis ein Wohnen in derartigen Häusern ohne Auftreten von Schimmel ganz überwiegend und ohne weiteres. [...]

Die Wohnung sei deshalb nicht mangelhaft, weil nachträglich modernere(!) Fenster eingebaut wurden.

Gericht:
Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 09.06.2010 - 42 C 1905/09

Rechtsindex