Nebenkostenabrechnung - Solange der Vermieter die Belegeinsicht verweigert, kann der Mieter die vollständige Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen. Ein zurückgesandtes Einschreiben gilt als nicht zugegangen.

Der Sachverhalt

Nach einer Information der Rechtsanwälte Heinicke aus München, stritten im vorliegenden Fall der Vermieter und der Mieter nach einem beendeten Mietverhältnis über die Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter hatte dem Mieter mit einfachem Brief die Nebenkostenabrechnung mit Kopie der Belege zugesandt. Der Mieter hat den Zugang dieses Schreibens bestritten. Daraufhin sandte der Vermieter nochmals die Nebenkostenabrechnung mit Belegen, dieses Mal mit Einschreiben-Rückschein. Der Mieter holte dieses Einschreiben nicht ab, so dass es an den Vermieter wieder zurückgesandt wurde. Der Anwalt des Vermieters übersandte schließlich nochmals die Nebenkostenabrechnung, jedoch ohne Belege. Der Mieter forderte die Einsichtnahme in die Belege, was von Seiten des Vermieters verweigert wurde, weil die Belege bereits mehrfach übersandt worden seien.

Die Entscheidung

Fraglich war hier, ob das per Einschreiben zugesandte Schreiben als zugegangen galt, wenn der Mieter dieses nicht abgeholt hat, so Heinicke. Dies wurde vom LG  Landau verneint. Die Tatsache, dass das Schreiben an den Vermieter zurückgesandt worden sei, habe gezeigt, dass der Mieter keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Belegen gehabt habe. Der Zugang des ersten Schreibens sei strittig und habe vom Vermieter nicht nachgewiesen werden können. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht verpflichtete sich der Vermieter schließlich, dem Mieter Belegeinsicht zu gewähren.

Nach erfolgter Belegeinsicht erklärte der Mieter den Rechtsstreit, der auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung gerichtet war, für erledigt. Das Landgericht entschied, dass der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, denn der Mieter habe Anspruch auf Einsichtnahme in die Belegunterlagen. Verlange der Mieter dies, so werde die Nebenkostenforderung erst mit erteilter Einsichtnahme fällig. Bei einem beendeten Mietverhältnis könne der Mieter daher die Vorauszahlungen zurückverlangen, wenn der Vermieter keinen Einblick gewährt. Gewährt er diesen Einblick im Laufe eines Rückforderungsprozesses, wird damit der Rück-forderungsanspruch unbegründet und der Mieter kann die Hauptsache für erledigt erklären mit der hier vom Landgericht angegebenen Folge, dass der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Gericht:
LG Landau/Pfalz, Urteil vom 11.01.2010, Az.: 1 S 68/09

Quelle:
Rechtsanwälte Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke - Holzstrasse 13 a - 80469 München
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