Wohnungsvermittlung - Zahlt ein Mietinteressent einem Unternehmen eine erfolgsunabhängige Servicegebühr für eine Liste mit vermeintlichen Mietangeboten, so kann er die Gebühr zurückfordern.

Der Sachverhalt

Nach einem Bericht von Immowelt.de zahlten mehrere Wohnungssuchende zwischen 179 und 189 Euro, um Zugang zu einer Internetdatenbank mit vermeintlichen günstigen und provisionsfreien Mietwohnungen zu erhalten. Diese Listen offerierten jedoch auch etliche Wohnungsangebote aus frei zugänglichen Quellen wie Tageszeitungen und Immobilienportalen. Oftmals waren die Wohnungen schon längst wieder vermietet. Die klagenden Mietinteressenten fühlen sich geprellt und klagten auf Rückzahlung ihres Geldes.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab den Mietinteressanten Recht. Da es zu keiner erfolgreichen Vermittlung einer Wohnung gekommen ist, darf die Gebühr zurückverlangt werden. Solche Firmen werden als Makler tätig und unterliegen somit den Vorgaben des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Eine Provision erhält ein Makler nur, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen oder zumindest eine echte Gelegenheit hierzu vermittelt worden ist. Erfolgsunabhängige Vergütungen, wie in diesem Fall, darf das Unternehmen aber nicht verlangen. Tut er dies doch, ist die Vereinbarung nichtig und Zahlungen können zurückverlangt werden.

Gericht:
BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 153/09

Rechtsindex (ka)
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