Urteil: Es ist ausreichend, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung einem Ehepartner zusendet und von diesem die Zahlung verlangt. Der Vermieter muss die Abrechnung nicht auch noch an die Ehepartnerin richten bzw. die Abrechnung an beide Ehepartner adressieren.

"Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und nachvollziehbar. Sie entspricht weitgehend der bisherigen Rechtsprechung von Amts- und Landgerichten", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.

Kurzmitteilung

Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (§ 421 Satz 1 BGB). Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall nach § 421 BGB auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig gestellt worden ist.

Daneben wies der Direktor des Deutschen Mieterbundes darauf hin, dass andere Vermietererklärungen, die das Mietverhältnis verändern oder beenden, immer an alle Mieter zu adressieren sind: "Mieterhöhungen, Kündigungen oder Modernisierungsankündigungen müssen an alle Mieter, so auch an beide Ehepartner gerichtet werden", so Siebenkotten.

Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 6. Mai 2008 – 9 C 460/07
LG Berlin - Urteil vom 16. Juni 2009 – 65 S 323/08

Gericht:
BGH, Urteil vom 28.4.2010 - VIII ZR 263/09

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Siebenkotten: „Voraussetzung bleibt aber natürlich, dass nur derjenige nachzahlen muss, der die Abrechnung auch selbst erhalten hat. Außerdem muss die Abrechnung formal und inhaltlich in Ordnung sein.“