Beschluss: In einer Wohnung ist grundsätzlich das Rauchen und Lüften erlaubt. Nachbarn, die sich durch den blauen Dunst belästigt fühlen, haben kein Recht auf eine Mietminderung. Das Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Der Sachverhalt

Nach Informationen der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV), fühlte sich der Nachbar eines starken Rauchers durch dessen Zigarettenrauch gestört, insbesondere, wenn dieser seine Wohnung lüftete. Er kürzte die Miete um 50 Euro. Vom Vermieter forderte er, er solle seinem rauchenden Mieter verbieten, im Balkonzimmer zu rauchen beziehungsweise das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten vorschreiben.

Die Entscheidung

Das wiesen die Richter zurück. Rauchen gehöre grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und müsse auch von den Nachbarn akzeptiert werden. Die betroffenen Mieter könnten vom Vermieter auch nicht verlangen, den rauchenden Nachbarn zu einer Einschränkung seines Tabakkonsums zu veranlassen oder zu bestimmten Zeiten zu lüften. Der Umstand sei minderungslos hinzunehmen.

Aus dem Urteil

[...] Der von der Beklagten beanstandeten Rücksichtslosigkeit des Mieters Herr P. steht entgegen, dass sich dessen Rauch- und Lüftungsverhalten vollkommen im Rahmen des Sozialadäquaten bewegt. Einerseits wird duch den bei beiderseits geöffneten Fenstern in der Wohnung der Beklagten wahrnehmbaren Tabakrauch der Mietgebrauch nicht unmittelbar beeinträchtigt; andererseits kann dem Mieter durch die Klägerin weder Rauchen noch das Lüften der Wohnung untersagt oder nur in eingeschränkter Weise gestattet werden.

Soweit sich die Beklagten auf das Nichtraucherschutzgesetz berufen, enthält dieses keinerlei Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in der Privatsphäre betreffen. [...]

Rechtsgrundlagen:
§ 535 BGB
§ 536 BGB

Gericht:
Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.03.2009 - 63 S 470/08   

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