Ein schnarchender Nachbar rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietvertrags, so das Urteil des Amtsgerichts Bonn (6 C 598/08). Die Klage der Mieter wurde abgewiesen.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar fühlte sich in ihrer Ruhe gestört, weil der Nachbar so laut schnarchte, dass dies nicht zu überhören war. Nach einigen Monaten nächtelanger Schlaflosigkeit kündigte das Paar fristlos ihren Mietvertrag und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Ihre Kündigung und ihr Auszug seien darin begründet, dass sie es in der Wohnung nicht mehr ausgehalten hätten, da das Schnarchen des Mieters der unter der angemieteten Wohnung liegenden Wohnung all nächtlich so laut in ihrem eigenen Schlafzimmer zu vernehmen gewesen sei, dass sie nicht haben schlafen können, wodurch bei der Ehefrau erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten seien.

Mit dem Argument der arglistigen Täuschung zogen die Mieter vor das Amtsgericht, weil sie ausdrücklich nach einer ruhigen Wohnung gesucht haben und verlangten rund 8000 EUro Schadensersatz von der Vermieterin.

Die Entscheidung

Die Richter kamen der Argumentation nicht nach und wiesen die Klage ab. In einem Mehrparteienhaus kann ein Mieter nicht erwarten, dass sämtliche Geräusche ausgeschlossen werden. Auch kann die Vermieterin nicht für diesen Umstand verantwortlich gemacht werden. Unter dem Begriff "Ruhig" verstand diese eine ruhige Wohnlage.

Ein Gutachten änderte nichts an der Lage, da das Haus von 1897 über einen ausreichenden Schallschutz verfüge, so der Sachverständige. Die Geräusche eines Schnarchers müssen einfach hingenommen werden, so das Gericht.

Es liegt kein Mangel der Mietsache vor, so das Gericht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass das streitgegenständliche Haus über eine hinreichende Schallisolierung verfügt. Darüber hinaus liegt auch keine Abweichung von der zwischen den Parteien vereinbarten Soll-Beschaffenheit zu der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit vor. Eine (ausdrückliche) Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend, dass keinerlei Wohngeräusche der anderen Mieter in der streitgegenständlichen zu vernehmen sind, wurde zwischen den Parteien nicht getroffen.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass durch die von den Mietern behaupteten Schnarchgeräusche des Nachbarn die Grenze des zumutbaren überschritten wurde, was eine zur Minderung berechtigende Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nach sich zöge. Die Eheleute bleiben somit auf den Kosten des Um- und Auszuges sitzen und müssen drei Monatsmieten nachzahlen.

Mieter fühlten sich arglistig getäuscht

Aus dem Urteil: [...] Des Weiteren besteht für die Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Es konnte schon keine arglistige Täuschung der Kläger durch die Beklagte festgestellt werden. Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht, dass die Beklagte die Kläger darüber getäuscht hätte, dass etwaige Schnarchgeräusche in der Wohnung zu vernehmen seien. Eine entsprechende verbindliche Erklärung über etwaige Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung hat die Beklagte gegenüber den Klägern nicht abgegeben. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf hinzuweisen, dass etwaige Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung in die streitgegenständliche vordringen. Soweit der für das streitgegenständliche Haus maßgebliche Schallschutz eingehalten war, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vermieters, den Mieter darüber hinaus gehend darauf hinzuweisen, dass auch bei hinreichendem Schallschutz mitunter Geräusche aus der Nachbarwohnung zu vernehmen sind. Dies ist für den Mieter bei Bezug eines Mehrfamilienhauses ohne Weiteres selbst erkennbar, so dass insoweit keine besondere Aufklärungspflicht besteht. Darüber hinaus konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hätte, die Kläger über die in die Wohnung dringenden Schnarchgeräusche zu unterrichten. Es konnte schon nicht zur Überzeugung des Gerichtes festgestellt werden, dass die Beklagte ihrerseits Kenntnis von etwaigen Schnarchgeräuschen, die in das Schlafzimmer der an die Kläger vermieteten Wohnung dringen, hatte. Für diese Behauptung sind die Kläger beweisfällig geblieben. [...]

Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 535, 542, 543 Abs. 2 Ziffer 1, 551

Gericht:
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.03.2010 - 6 C 598/08

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