Verwendet ein Lehrer auf der Schul-Homepage als Werbung für ein schulisches Angebot unberechtigt ein fremdes Foto, muss das jeweilige Bundesland wegen der Urheberrechtsverletzung Schadenersatz zahlen. Denn der Lehrer hat in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt.

Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis "nur noch wenige Exemplare auf Lager" mit einer Lieferzeitangabe von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig,  wenn er das beworbene Rad gar nicht auf Lager hat bzw. innerhalb der beworbenen Fristen liefern kann.

Im Auftrag eines Hotels erstellte ein Fotograf für knapp 1000 Euro Bilder von der Hotelanlage. Auf der Webseite des Hotels und einigen Hotelportalseiten fanden sich etliche Bilder des Fotografen wieder, jedoch ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangt Schadensersatz von knapp 1000 Euro.

Im verhandelten Fall kündigte ein Versicherter einen Versicherungsvertrag. Er forderte seine Versicherung per E-Mail dazu auf, ihm den Eingang der Kündigungserklärung zu bestätigen. Er bekam eine automatisierte Antwort-E-Mail, die Werbung enthielt. Zulässig? Der Fall wird nun vorm BGH verhandelt.

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass YouTube für die auf seiner Plattform von Dritten bereitgestellten Inhalte als Störer haftet. Erhält YouTube einen Hinweis auf Rechtsverletzungen, hat die Google-Tochter zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, rechtlich geschützte Werke auf ihrer Plattform nicht mehr in Deutschland zugänglich zu machen.

Der Hinweis "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid" ist auch nach Auffassung des OLG München unlauter und wettbewerbswidrig.

Viele Portale und Nachrichtenseiten leben ausschließlich von Werbung, um so ihre Inhalte zu finanzieren und die Angebote für den Nutzer kostenlos anzubieten. Aus diesem Grund haben zwei Verlage gegen den Hersteller des Werbeblockers "Adblock Plus" geklagt.

Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind. Das OLG Hamm hat das Urteil des Landgericht Bochum vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14 bestätigt.

Hat der Betreiber einer Webseite eine Unterlassungserklärung abgegeben und den betroffenen Inhalt der Webseite gelöscht, muss er wenigstens bei Google als gängigste Suchmaschine überprüfen, ob die Inhalte weiterhin über den Google-Cache aufrufbar sind und ggf. einen Löschantrag stellen.

Im vorliegenden Fall beschwerte sich ein Kunde darüber, dass mit seinem DSL-Anschluss die Surfgeschwindigkeit von 18 Mbit/s nicht erreicht wird. Lediglich 5,4 Mbit/s könne er erreichen. Der DSL-Anbieter berief sich auf eine Klausel, wonach nur "bis zu 18 Mbit/s" zur Verfügung gestellt werden müsse.