Ein Nutzer von Facebook hat Klage gegen dieses Unternehmen erhoben mit dem Ziel, es zu verpflichten, ihm wieder uneingeschränkten Zugang zu seinem Account gewähren. Der Nutzer hat seine Klage nebst Anlagen in deutscher Sprache eingereicht. Die Zustellung dieser Dokumente ist am Sitz der Beklagten in Irland erfolgt.

Im vorliegenden Fall wurden die Eltern abgemahnt, weil von ihrem Anschluss Filesharing betrieben wurde. Die beklagten Eltern haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Eines ihrer volljährigen Kinder habe die Verletzungshandlung begangen, jedoch verweigerten sie jede weitere Angaben zum Täter.

In Wohngemeinschaften ist häufig der Hauptmieter Inhaber des Internetanschlusses. Das heißt aber nicht, dass er automatisch für illegales Filesharing der Untermieter haftet. Erwachsene Mieter oder Untermieter muss er auch nicht über illegales Filesharing belehren.

Der Bundesgerichtshof hat sich unter anderem mit der Frage befasst, ob ein Internetnutzer das voreingestellte Passwort seines WLAN-Routers ändern muss, um nicht als Störer zu haften, wenn über seinen Internetanschluss von einem unbekannten Dritten Urheberrechtsverletzungen begangenen werden.

Beide Parteien vertreiben Sexspielzeug über das Internet. Die beklagte Partei hat Artikel, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen sind, mit einem Hygienesiegel mit der Aufschrift "Hygienesiegel - kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel" versehen. Die Klägerin hält das für wettbewerbswidrig.

Der schleswig-holsteinische Piratenpartei-Abgeordnete Patrick Breyer hatte die Bundesrepublik Deutschland verklagt, weil diese auf ihren Webseiten die IP-Adressen der Besucher speichert. Der BGH hatte dem EuGH zwei Fragen vorgelegt. Mit der Antwort beschäftigt sich Rechtsanwalt Matthias Bergt.

Ist erwiesen, dass ein Webseitenbetreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft - weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde - , so stellt die Bereitstellung dieses Links eine "öffentliche Wiedergabe" dar.

Wird das "Gefällt mir"-Plugin von Facebook direkt auf einer Webseite eingebunden, werden mit jedem Besuch der Webseite automatisch Daten an Facebook übertragen. Dies sei unzulässig und verstoße gegen geltendes Datenschutzrecht, so die Entscheidung des LG Düsseldorf.

Einer Facebook-Nutzerin wurde der Zugang zu ihrem Facebook-Konto gesperrt, weil sie statt ihres Namens ein Pseudonym genutzt hatte. Die Nutzerin beschwerte sich beim Datenschutzbeauftragten, der sodann Facebook verpflichtete, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Zu Recht?

Amazon darf für "Prime"-Abos mit kostenlosem Probemonat keinen Bestellbutton mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verwenden. Nach Urteil des OLG Köln weise der Bestellbutton Kunden nicht ausreichend auf die Zahlungsverpflichtung hin und sei irreführend.