Bildrecht - Wer das Foto einer fremden Kuh ins Internet stellt, verletzt damit keine menschlichen Persönlichkeitsrechte. Zumindest dann nicht, wenn auf dem Abbild offensichtlich jeglicher Bezug zum Eigentümer des Tieres fehlt.

Schwarzsurfen - Nach einer Entscheidung des AG Wuppertal ist die Nutzung eines fremden, ungesicherten WLAN-Anschlusses kein strafbares Verhalten. Das Gericht änderte somit seine bisherige Rechtsprechung.

Ein Kaufvertrag erfordert stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop stellt noch kein Angebot dar. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden.

Portokosten - Ein Versandhändler darf einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Abofallen-Konto: Wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass ein Girokonto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, kann eine Sparkasse die Kontoeröffnung verweigern.

Wettbewerb - Die Angabe eines digitalen Bilderahmes in der Maßeinheit Zoll, ohne gleichzeitig die Maßeinheit auch in cm anzugeben, rechtfertigt keine Abmahnung. Eine praktische Auswirkung auf die Markteilnehmer konnte nicht festgestellt werden.

Kostenloses Sicherheitspaket - Unternehmen dürfen Angebote nicht als Gratisleistung anpreisen, wenn diese nach einiger Zeit in kostenpflichtige Abonnements übergehen.

Urheberrecht - Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Standardverträge nicht die für das Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe erreichen und demnach nicht durch das Urheberrecht geschützt wird.

Private Internetnutzer müssen ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen davor schützen, dass sich unberechtigte Dritte in ihr Netzwerk einloggen und unerlaubte Downloads durchführen. Unterlässt er dies,  muss er mit Abmahnungen rechnen, kann aber nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Urteil: Der BGH hat entschieden, dass Google keine Urheberrechte verletzt, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Tumbnails) ihrer Suchmaschine angezeigt werden. Im Netz müssen Rechteinhaber ihre Werke aktiv schützen.