Wer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zur Versteigerung anbietet, darf die einmal in Gang gesetzte Auktion nicht ohne triftigen Grund kurz vor dem festgelegten Ende einfach abbrechen, weil er zwischenzeitlich den Kaufgegenstand anderweitig gewinnbringender verkauft hat.

Klassische Partnerschaftsvermittlungen werden als sogenannte Dienste höherer Art eingestuft mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann. Dies gilt nicht für Onlineplattformen. Hier gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.

Der BGH hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Thumbnails (Vorschaubilder) ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.

Wer ein Bewertungsportal als Teil eines gewerblichen Online-Reisebüros betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen.

Das OLG München hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass dem Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer so genannten "Internet-Tauschbörse" grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukommt.

In diesem Fall war ein eintägiger Schulausschluss für eine Schülerin, die eine Mitschülerin im Internet beleidigte,  unverhältnismäßig. Weil die Schülerin die Betroffene nicht namentlich benannte, haben sich die besonderen Gefahren des Internets nicht realisiert.

Kaufvertragsformulare aus dem Internet sind mit Vorsicht zu genießen, denn einer juristischen Überprüfung halten sie nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer machen, dessen konkret vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam war.