Ein Tippfehler in einem Brief oder einer E-Mail ist ärgerlich. In der Adresszeile eines Browsers kann er regelrecht gefährlich werden. Denn Kriminelle nutzen Tippfehler oft systematisch aus, um ahnungslose Nutzer auf gefälschte oder verseuchte Internet-Seiten zu lotsen.

Seit dem 1. August 2012 gilt für Online-Angebote mit kostenpflichtigen Leistungen - egal ob Waren oder Dienstleistungen - das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet. Nur wenn der Online-Händler beim Bestellprozess dessen Vorgaben beachtet hat, ist der "Bestellklick" für den Verbraucher auch rechtsverbindlich.

Immer mehr Menschen nutzen soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. Doch was ist, wenn über das Internet falsche Behauptungen oder wüste Beschimpfungen verbreitet werden?

Was ist eigentlich, wenn ein Dritter meinen Account verwendet und im Internet etwas ersteigert, von dem ich nichts wusste? Das OLG Bremen beschäftigte sich mit der Frage und entschied, dass der Inhaber des Accounts nicht für Kaufangebote haftet, die ein Dritter über sein Konto abgibt.

Es waren u.a. die Sätze "Armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef", die ehemalige Mitarbeiter auf Facebook über ihren Arbeitgeber schrieben. Dieser begehrte Unterlassung solcher Aussagen. Ein Vergleich beendete nun den Streit.

Anti-Conterfeiting Tade Agreement (Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen), so nannte sich das globale Regelwerk, welches zum Schutz des geistigen Eigentums auf globaler Ebene gelten sollte. Teilnehmende Länder waren u.a. Australien, Kanada, Japan, Südkorea und die Schweiz, sowie USA und die EU.

Nach Urteil des OLG Hamm ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, unzulässig.

Nach einem Urteil des LG München I sind Anbieter von WLAN-Internetzugängen nicht dazu verpflichtet, Nutzer zu identifizieren und deren Daten zu speichern. Demnach dürfen WLAN-Hotspots anonym genutzt werden.

Wer in eine bekannte Webadresse absichtlich kleine Fehler einbaut und mit der "Tippfehler-Domain" dann ein eigenes, nicht selten schlüpfriges Netzangebot unterbreitet, muss mit einer Unterlassung rechnen.

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. In wenigen Wochen läutet die Zeugnisausgabe an den deutschen Schulen den Beginn der Sommerferien ein. Viele Schüler werden über ihre Noten enttäuscht sein und die sozialen Netzwerke als Ventil nutzen.