Wer E-Mail-Adressen von einem Datenhändler einkauft, darf sich bei deren Nutzung nicht auf eine allgemein gehaltene Zusicherung verlassen, dass für diese Adressen eine Werbeeinwilligung vorläge.

Der Fall:

Die betroffenen Firmen vermitteln beide Reisen im Internet. Die beklagte Firme hatte von einem Anbieter E-Mail-Adressdaten für Werbezwecke erworben und genutzt. Der Datenhändler hatte allgemein zugesichert, dass die erforderlichen Einwilligungen der Adressinhaber vorlägen. Die klagende Firma beanstandete die E-Mail-Werbung der Konkurrenz und begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren, keine Werbemails mehr ohne Einwilligung des jeweiligen Adressinhabers zu versenden.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Kleve lehnte den Antrag ab. Das OLG Düsseldorf hob dann die Entscheidung des LG auf und verurteilte die Antragsgegner zur Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung. Ein Unternehmen, dass E-Mail-Adressdaten für Werbezwecke ankaufe, dürfe sich nicht auf eine allgemein gehaltene Zusicherung des Veräußerers verlassen, die erforderlichen Werbeeinwilligungen lägen vor. Vielmehr müsse der Datenankäufer selbst überprüfen, ob die Adressinhaber eine Werbeeinwilligung erteilt haben, erläutern ARAG Experten. Im entschiedenen Fall konnte das Gericht keine Maßnahmen zur Überprüfung der Einwilligungen, sei es auch nur stichprobenartig, erkennen, so dass der Käufer der Adressdaten zur Unterlassung verurteilt wurde.

Gericht:
OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 137/09

Quelle: Redaktion Rechtsindex | ARAG AG