Nürnberg (D-AH) - Wer im Internet eine Ware bestellt, kann mit Fug und Recht davon ausgehen, dass diese ihm auch unverzüglich geliefert wird. Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg insbesondere dann, wenn bei den Online-Angeboten keine weiteren Angaben zu Lieferungszeiten gemacht werden.

Nach Auffassung der hanseatischen Richter ist es eine verbotene Irreführung der Verbraucher, eine Ware zwar im Netz aktuell zu bewerben, diese dann aber nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung zu haben.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann bei einem Internet-Shop einen dort angepriesenen Fernseher zum Preis von 3.374 Euro geordert. Ohne den bestellten TV-Empfänger jedoch geliefert zu bekommen. Vielmehr erhielt er am Nachmittag des Tages eine E-Mail mit der Mitteilung, das Gerät sei durch mehrfache Bestellungen am Vormittag leider ausverkauft.

Damit wollte sich der geprellte Kunde - ein professioneller Testkäufer - allerdings nicht abfinden. Er mahnte die säumige Händlerin wegen irreführender Werbung ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Als diese unterblieb, zog er vor Gericht - und erstritt tatsächlich 1.379,80 Euro nebst Zinsen.

Richter: Verbraucher erwartet im Internet besondere Aktualität

"Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme ergab nämlich, dass der Internet-Versand zum Zeitpunkt des Online-Angebots gar nicht in der Lage war, das Gerät auszuliefern - womit er nach Aufassung der Richter unlauter handelte", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Gerade bei der Online-Werbung, die vom Anbieter jederzeit problemlos aktualisiert werden kann, erwartet der Verbraucher - zumindest dann, wenn Angaben zu Lieferfristen fehlen -, dass die beworbene Ware unverzüglich zum Versand bereit steht; unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abruft.

Gericht:
LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2009 - Az.: 312 O 637/08

Quelle: Deutsche Anwaltshotline