Telekommunikationsanbieter können Belege eines Umzuges verlangen, um einen Nachweis zu erhalten, dass der Kunde in ein vom Anbieter unversorgtes Gebiet gezogen ist. Eine Ausschlussfrist für den Nachweis ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Amtsgericht Pinneberg hat entschieden, dass das Telekommunikationsunternehmen Unitymedia NRW GmbH nicht berechtigt ist, weiter Beträge von ihrem Kunden zu verlangen, der den Vertrag aufgrund seines Umzugs in ein von Unitymedia unversorgtes Gebiet gemäß § 46 TKG gekündigt und dem Unternehmen ein Jahr später die Anmeldebestätigung vom neuen Wohnort übersandt hatte.

Der Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kunde das Telekommunikationsunternehmen zunächst erfolglos außergerichtlich aufgefordert, auf Forderungen zu verzichten, die dieses für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist des § 48 Abs. 3 TKG verlangte. Wegen der Rückgabe der Ausstattung an das Unternehmen war eine Nutzung zum Ablauf der Kündigungsfrist ohnehin nicht mehr möglich gewesen.

Zuvor hatte das Unternehmen dem Kunden die Möglichkeit einer Kündigung bestätigt, allerdings nur bei Vorlage eines Nachweises des Umzuges durch eine "Ummeldebescheinigung". Als der Kunde ein Jahr nach der Kündigung die Anmeldebestätigung vom neuen Wohnsitz vorlegte, akzeptierte das Unternehmen diese nicht als Nachweis.

Die Entscheidung

§ 46 TKG schreibt nicht vor, welche Nachweise erforderlich sind, um ein Sonderkündigungsrecht zu erhalten.

Das Amtsgericht Pinneberg entschied im Sinne des Verbrauchers. Der Kunde sei nicht verpflichtet, an Unitymedia die geforderten Beträge zu zahlen. Der Kunde habe den Vertrag durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts zum Juni 2015 kündigen können. Zwar habe er erst zu einem späteren Zeitpunkt im März 2016 eine Anmeldebestätigung vom neuen Wohnsitz an Unitymedia übersandt. Gleichwohl seien die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts erfüllt.

Der Nachweis des Umzugs sei erbracht worden. Es sei zu berücksichtigen, dass eine Ummeldebescheinigung am alten Wohnort nicht zu beschaffen, sondern erst am neuen Wohnort eine Anmeldebescheinigung zu erlangen sei, wenn man umgezogen sei. Eine gesetzliche Regelung, welche Nachweise erforderlich sind, um ein Sonderkündigungsrecht zu erhalten, seien in § 46 TKG nicht enthalten.

Es sei zwar richtig, dass der Telekommunikationsanbieter grundsätzlich Belege eines Umzugs verlangen können muss, um einen Nachweis zu erhalten. Eine Ausschlussfrist sei aber gesetzlich nicht vorgesehen und könne auch von dem Anbieter dem Kunden nicht einseitig auferlegt werden. Das Urteil wurde von der Hamburger Anwaltskanzlei JOHANNES erstritten.

Gericht:
Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 12.01.2017 - 63 C 88/16

Rechtsanwalt Kay Ole Johannes
Anwaltskanzlei JOHANNES
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