Verwendet ein Lehrer auf der Schul-Homepage als Werbung für ein schulisches Angebot unberechtigt ein fremdes Foto, muss das jeweilige Bundesland wegen der Urheberrechtsverletzung Schadenersatz zahlen. Denn der Lehrer hat in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt.

Hintergrundinformation

Wer fremde Fotos auf seiner Internetseite einstellt, ohne die Zustimmung des Fotografen beziehungsweise Lizenzinhabers zu besitzen, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Die Folge kann eine teure Abmahnung oder eine Schadenersatzforderung sein, informiert die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Verursacht ein Beamter im Rahmen seiner Amtsausübung einen Schaden, ist entweder der Staat in der Pflicht oder die jeweilige Körperschaft, für die der Beamte tätig ist.

Der Sachverhalt

Auf seiner Internetseite warb ein Gymnasium für seinen Spanischunterricht. Zu diesem Zweck hatte ein Lehrer auch ein Foto online gestellt – allerdings ohne die Erlaubnis des Fotografen. Dieser nahm nun das Bundesland auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe der sonst üblichen Lizenzgebühren in Anspruch. Es kam zum Rechtsstreit über die Frage, ob das Land in einem solchem Fall haften müsse.

Der Beschluss des Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 95/15)

Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss, Az. 13 U 95/15) entschied, dass das Land Schadenersatz zu zahlen habe. Ein Beamter müsse grundsätzlich für einen Schaden haften, den er in Ausübung seines öffentlichen Amtes jemand anderem zufüge. Gegenüber dem Geschädigten hafte jedoch nicht der Beamte selbst, sondern - nach Art. 34 des Grundgesetzes - entweder der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte stehe. Letztere sei hier das Land.

Aus dem Urteil: [...] Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht, wenn er die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt. Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG. [...]

Der Lehrer habe in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt, als er das Foto unberechtigterweise auf die Schul-Homepage gestellt habe. Zur Ausübung seiner Tätigkeit als Beamter gehöre nicht nur das eigentliche Unterrichten, sondern alles, was mit dem Schulbetrieb zu tun habe und damit eben auch die Werbung für das schulische Fremdsprachenangebot.

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 9.11.2015 - 13 U 95/15

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
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