Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis "nur noch wenige Exemplare auf Lager" mit einer Lieferzeitangabe von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig,  wenn er das beworbene Rad gar nicht auf Lager hat bzw. innerhalb der beworbenen Fristen liefern kann.

Der Sachverhalt

Kläger und Beklagter vertreiben über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder. Zur Weihnachtszeit bot der Beklagte Elektrofahrräder eines bestimmten Modells mit dem Hinweis an, dass "nur noch wenige Exemplare auf Lager" seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage.

Tatsächlich keine Exemplare auf Lager...

Mittels einer Auswahl-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen. Die Klägerin wählte zu dem Modell eine bestimmte Rahmengröße. Der Beklagte teilte mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin hat daraufhin das Internetangebot des Beklagten als unzulässige Lockvogelwerbung angesehen und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 4 U 69/15)

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinem Urteil (Az. 4 U 69/15) festgestellt, dass das Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße.

Kunde muss auf den fehlenden Warenvorrat hingewiesen werden

Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle.

Dieses Verbot habe der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass "nur noch wenige Exemplare auf Lager" sein, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren - wenn auch nur wenige - verfüge.

Kunde wird animiert möglichst schnell zu kaufen

Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten habe, da auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar gewesen sei.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.08.2015 - 4 U 69/15

OLG Hamm
Rechtsindex - Recht & Urteile