Nach Urteil des BGH (Az. I ZR 169/12) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht, wenn für den Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte vorlagen, dass sein Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht wird.

Aus dem Filesharing-Urteil geht hervor, dass im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss überlassen darf, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.

Der Sachverhalt

Die Klägerinnen, vier führende deutsche Tonträgerhersteller, ließen den beklagten Anschlussinhaber durch Anwaltsschreiben abmahnen. Über seinen Internetanschluss seien fast 4000 Musikaufnahmen in einer Internettauschbörsezum Download zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € zu bezahlen.

Er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe einem Filesharing-Programm Musik auf seinen Computer heruntergeladen. Es kam zur Klage auf Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.

Vorinstanz sieht Verantwortlichkeit beim Anschlussinhaber

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme.

Vorinstanz: Anschlussinhaber hätte über die Rechtswidrigkeit aufklären müssen

Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 169/12)

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.

Besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen

Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Keine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes

Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12

BGH, PM 5/2014
Rechtsindex - Recht & Urteil