Die Anwaltskanzlei Urmann und Collegen macht derzeit in der Republik auf sich aufmerksam, indem sie massenhaft Abmahnungen an Benutzer der Seite www.redtube.com wegen (vermeintlicher) urheberrechtlicher Verstöße versendet. Viele dieser Nutzer fragen sich nun, was Sie tun sollen.

Grundsätzlich gilt, dass man Abmahnungen beachten und nicht einfach liegen lassen sollte. Dies gilt auch in diesem Fall.

Aber was soll man nun genau tun? Dies ist hier insbesondere deshalb fraglich, weil die Urheberrechtsverletzung nicht "eindeutig" ist.

Neben den üblichen Problemen der Zuweisung der Verletzungshandlung zum User über die IP Adresse und der damit verbundenen Unsicherheit, kommt hier, dass die Urheberrechtsverletzung i.S.d. Urhebergesetzes (UrhG) eine Vervielfältigung, Verbreitung o.ä. fordert.

Bei dem Schauen eines Videos z.B. über Redtube findet ein sog. Film-on-demand Verfahren statt, d.h. der Film wird, üblicherweise im Cache des Users, gespeichert, so dass der User sich den Film anschauen und auch vor und zurückspulen kann.

Rechtlich gesehen stellt dies eine Vervielfältigung dar, die aber nach dem UrhG allein dem Urheber zusteht. Dies könnte also die fragliche Urheberrechtsverletzung darstellen.

Umstritten ist hier, ob die unwillentliche Speicherung im Cache für eine Urheberrechtsverletzung ausreichend ist.

Aus rechtsstaaatlicher Sicht könnte dies bereits deshalb fragbar sein, weil eine Handlung willentlich zu erfolgen hat. Die Speicherung im Cache erfolgt jedoch nicht willentlich, da vielen Usern dies schon nicht bewusst sein wird und zudem automatisiert erfolgt. Hier kann jedoch das Anklicken des Videos und die somit in Kauf genommene Speicherung als solche Handlung gesehen werden. Unabhängig davon sind für eine Urheberrechtsverletzung die §§ 53 und 44a UrhG entscheidend. Demnach ist zum einen eine Privatkopie erlaubt und zum anderen "vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen" als Verletzungshandlung ausgeschlossen. Besonders letzteres hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass eine Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen wurde. Beide Ausschlussgründe unterliegen aber der Frage ob sie "rechtmässig" (44a) oder "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" sind. Ob und wann dies der Fall ist, ist bislang noch nicht abschließend geklärt, dürfte aber zugunsten der User zu beantworten sein.

Unabhängig hiervon können sich aber schon aus dem Einzelfall heraus Gründe ergeben, die eine Urheberrechtsverletzung ausschließen. Zudem erlaubt das neue "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" nur noch Abmahnungen in einem bestimmten Rahmen, so dass bereits deshalb gegen die Abmahnungen vorgegangen werden kann.

Insofern empfiehlt es sich schon deshalb sich rechtliche Hilfe einzuholen, um alle möglichen Einwände gegen die Abmahnung einbringen zu können und eine Haftung wegen nicht ausreichenden Vortrags zu riskieren.

-Rechtsanwalt Frederik Trub-

Toprak & Partner Rechtsanwälte PartG
www.toprak-partner.de
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel.: 0641 97224312