Ein Angebotsbild auf ebay zeigte, vergrößert durch eine Curserberührung, die Zahl 5, darunter befand sich die Angabe "5 Jahre Garantie". Nach Urteil des OLG Hamm stelle dies eine unzulässige Werbung dar, weil die Garantieerklärung nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalte.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Urteil bot die Beklagte, die im Internet Haushaltsgeräte vertreibt, mit einem bebilderten Angebot auf der Internetplattform eBay Bodenstaubsager zu einem Kaufpreis von 318,50 € mit der Option "Sofort kaufen" an. Das dritte Angebotsbild zeigte, vergrößert durch eine Curserberührung, die Zahl 5. Darunter befand sich die Angabe "5 Jahre Garantie".

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des OLG Hamm stellt diese Angebotsgestaltung eine unzulässige Werbung dar, weil die Garantieerklärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Gem. § 477 BGB muss sie auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und auch darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Garantieerklärung muss ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Verbindliche Garantieerklärung

Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass die Angabe "5 Jahre Garantie" als verbindliche Garantieerklärung und nicht nur als rechtsunverbindliche Ankündigung einer späteren Garantieübernahme zu bewerten sei. Mit der Wahl des Angebotsformats "Sofort-Kaufen" habe die Beklagte bei eBay insgesamt ein bindendes Verkaufsangebot abgegeben, bei dem der Kaufvertragsschluss dadurch zustande komme, dass ein bei eBay registrierter Bieter die Schaltfläche "Sofort -Kaufen" anklicke und den Vorgang bestätige.

Vor diesem Hintergrund sähen die angesprochenen Verbraucher in dem Hinweis auf eine Garantiezeit von fünf Jahren einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten. Aus Sicht der Kaufinteressenten biete die Beklagte das Gerät bereits mit einer fünfjährigen Garantie an und stelle dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Mit dieser werde nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Garantievertrag abgeschlossen werden könne.

Themenindex:
Verbraucherrecht

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.02.2013 - 4 U 182/12

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