Verbraucher sind bei Online-Kursen zur Freizeitgestaltung über ein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren, wenn sie das Kursangebot innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wiederholt abrufen und es erst nach Abschluss des Vertrages im Einzelnen zur Kenntnis nehmen können.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 21.02.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Der Sachverhalt zum Urteil

Der klagende Verbraucherschutzverband beanstandete ein Internetangebot des Beklagten aus Bielefeld, mit dem dieser Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine angeboten hatte. Nach dem Angebot konnten die Kunden zwischen unterschiedlichen Kursdauern wählen.

Auf das bei Fernabsatzgeschäften bestehende gesetzliche Widerrufsrecht wurden sie nicht hingewiesen, was die Klägerin rügte, weil der vom Beklagten angebotene Online-Kurs nach ihrer Ansicht nicht unter den das Widerrufsrecht ausschließenden Ausnahmetatbestand des § 312b Abs. 3 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) falle.

Das Urteil des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm hat den vom Verbraucherschutzverband geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestätigt. Auf das Internetangebot des Beklagten fänden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung, so dass grundsätzlich über das für den Verbraucher bestehende Widerrufsrecht zu belehren sei.

Die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB greife nicht ein. Zwar beziehe sich der Vertrag auf den von der Ausnahmevorschrift erfassten Bereich der Freizeitgestaltung. Die Ausnahmeregelung greife aber nur dann ein, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichte, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen.

Eine in diesem Sinne hinreichend konkretisierte Leistungzeit biete der Beklagte bei seinen Online-Kursen nicht an. Der Kunde habe zwar für einen bestimmten Zeitraum Zugang zum Online-Kursangebot des Beklagten. Für den Beklagten als Anbieter sei aber offen, wann und wie oft sein Kunde innerhalb der vereinbarten Laufzeit von seinem Nutzungsrecht Gebrauch mache und sich das Unterrichtsmaterial ansehe. Auf ein derartiges Kursangebot sei die gesetzliche Ausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB auch nach dem Zweck der Regelung nicht anzuwenden.

Die Vorschrift wolle Anbieter von Dienstleistungen schützen, die erhebliche Vorkehrungen treffen müssten, um zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder in einem vereinbarten Zeitraum leistungsfähig zu sein. Insoweit sei der Beklagte nicht schutzbedürftig. Er müsse keine weiteren Dispositionen treffen, um seinen Kunden die Nutzung des Online-Angebotes zu ermöglichen. Dafür, den Kurs vom Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift auszunehmen, spreche auch ein Schutzbedürfnis des Kunden, weil er das abzurufende Kursangebot erst nach Abschluss des Vertrages im Einzelnen zur Kenntnis nehmen könne.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2013 - 4 U 135/12

OLG Hamm
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