(RX/ARAG) - Bei einer negativen Meinungsäußerung im eBay-Bewertungssystem besteht kein Löschungsanspruch, wenn die Bemerkungen die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

In einem Online-Shop auf eBay wurde eine Lampe ersteigert und kurz darauf vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Der Verkäufer erkannte dies jedoch nicht an und schickte eine Zahlungserinnerung, worauf der Käufer der Lampe nicht reagierte.

Im Bewertungssystem von eBay schrieb dann der Käufer:
"Lieber ohne Kommentar. Bevor ich ausfallend werde".
Daraufhin beantragte der Verkäufer die Löschung dieses Kommentars.

Das Gericht gab dem Antrag der Klägerin nicht statt.
Die Bewertung bei Ebay lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass eine Löschung auch nicht verlangt werden kann. Laut ARAG handelt es sich bei dieser Formulierung um eine Meinungsäußerung, welche keine Ehrverletzung darstellt.

Laut Rechtsindex liegt auch kein Eingriff in den Gewerbebetrieb vor, da in der Äusserung weder eine Schmähkritik zu erkennen sei noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Käufer den Geschäftsbetrieb absichtlich schädigen wollte. Hier liegt lediglich eine Äusserung seines Unmut vor, der sich im sozial üblichen Rahmen befindet.

AG Nordhorn, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 3 C 1308/08