Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil entschieden, dass es für einen Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung schon ausreicht, wenn das betreffende Foto über den direkten Aufruf einer - auch langen oder komplizierten - URL, also einer bestimmten Internetadresse, erreichbar ist.

Ein Beitrag der Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Wird wegen eines Urheberrechtsverstoßes eine Unterlassungserklärung abgegeben, dann muss sich der Erklärende verpflichten, es künftig zu unterlassen, ein bestimmtes Bild oder bestimmte Bilder eines bestimmten Urhebers weiterhin im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Streitig ist manchmal, was der Abgemahnte tun muss, um diese Unterlassungserklärung auch einzuhalten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jetzt in einem Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 6 U 92/11) entschieden, dass es für einen Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung schon ausreicht, wenn das betreffende Foto über den direkten Aufruf einer - auch langen oder komplizierten - URL, also einer bestimmten Internetadresse, erreichbar ist.

Der Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, weil er ein bestimmtes Foto im Internet verwendet hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Vor der Abgabe der Unterlassungserklärung hatte er die entsprechende Internetseite, auf der das Foto verwendet wurde, gelöscht. Er hatte jedoch vergessen, das Foto auch aus seinem Webserver, also dem Speicherplatz seines Internetproviders für die Darstellung der Website, zu löschen.

Im Ergebnis war es nach wie vor möglich, das Foto im Internet anzuzeigen, nämlich wenn man die genaue URL, also die genaue Internetadresse, unter welcher das Foto auf dem Webserver abgelegt war, kannte und im Webbrowser eingab. Daraufhin hatte der Urheber des betreffenden Fotos den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe für die wiederholte Urheberrechtsverletzung aufgefordert. Da der Beklagte nicht zahlte, kam es zum Prozess.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jetzt klargestellt, dass der Beklagte nicht alles Erforderliche getan hat, um seiner Unterlassungserklärung genüge zu tun. Dafür hätte er dafür sorgen müssen, dass das Bild überhaupt nicht mehr im Internet erreichbar ist, also auch nicht bei direkter Eingabe einer bestimmten URL. Im Ergebnis musste der Beklagte also die Vertragsstrafe bezahlen.

Unsere Meinung:

Die Gerichte sind sehr streng bei der Frage, was der Rechtsverletzer tun muss, um einen Wiederholungsfall zu vermeiden. Das Urteil zeigt eindrücklich, dass es nicht damit getan ist, eine bestimmte Website zu löschen. Einige Gerichte, darunter beispielsweise auch das bei Urheberrechtsverletzungen gerne in Anspruch genommene Landgericht Köln, gehen noch einen Schritt weiter und verlangen zusätzlich, dass der Rechtsverletzer auch dafür sorgen muss, dass bestimmte Dateien oder Inhalte nicht mehr über die bekannten Suchmaschinen (also Google, Yahoo, Bing) gefunden werden. Die einzelnen Suchmaschinenbetreiber bieten hierfür entsprechende Webformulare an, die der Rechtsverletzer nutzen muss, was er auch im Zweifelsfalle nachweisen muss.

Man sollte also nie leichtfertig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Jedenfalls darf man dies nicht tun, ohne vor deren Abgabe alle Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass das geschützte Werk noch im Internet auffindbar oder abrufbar ist.

Grundsätzlich sollte eine Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung abgegeben werden. Sprechen Sie uns gerne an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Autoreninformation:
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kriegsstraße 37 D-76133 Karlsruhe
Tel: +49 (721) 120-500  Fax: +49 (721) 120-505
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