Ein Tippfehler in einem Brief oder einer E-Mail ist ärgerlich. In der Adresszeile eines Browsers kann er regelrecht gefährlich werden. Denn Kriminelle nutzen Tippfehler oft systematisch aus, um ahnungslose Nutzer auf gefälschte oder verseuchte Internet-Seiten zu lotsen.

Tippfehlerdomain

So werden Adressen genannt, die sich nur durch einen einzigen Buchstaben oder einen Bindestrich von populären Webseiten unterscheiden. Dahinter können unseriöse oder auch kriminelle Absichten stecken. Der Besucher der Tippfehlerdomain soll in der Regel zum Anklicken von Online-Werbung gebracht oder von einem Konkurrenzportal weggelockt werden. Wer sich zum Beispiel bei der Eingabe des Online-Lexikons "Wikipedia" vertippt, landet unter Umständen auf einer dubiosen Seite. Diese ist mit unerwünschter Werbung vollgestopft - von Lexikoneinträgen keine Spur.

Antivirenprogramme

Es gibt aber noch weitaus tückischere Varianten: Die angesteuerte Domain kann einen Virus enthalten und den Rechner mit Schadsoftware infizieren. Den besten Schutz im Vorfeld bietet beim zufälligen Besuch einer infizierten Webseite jedoch ein aktuelles und eingeschaltetes Antivirenprogramm eines gängigen Herstellers. Am gefährlichsten sind allerdings so genannte Drive-by-Infektionen. Hier genügt es bereits, dass Internetnutzer eine Seite ansteuern und ohne einen einzigen Klick installiert sich im Hintergrund ein bösartiges Programm. Diese Drive-by-Infektionen sind von Virenscannern nicht zu entdecken. Helfen kann laut ARAG Experten allerdings das Deaktivieren von JavaScript im Browser.

Verboten oder nicht?

Per Tippfehler-Domain Kunden eines anderen Unternehmens abzufangen, kann als Behinderungswettbewerb und damit als eine unlautere geschäftliche Handlung gewertet werden. Das regelt § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter Umständen riskieren Betreiber von Nachahmer-Domains also eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale oder von Mitbewerbern und einen Gerichtsprozess. Allerdings ist es zwischen den einzelnen Gerichten in Deutschland umstritten, ob die Registrierungsstelle Denic, die alle .de-Adressen verwaltet, in die Pflicht genommen werden kann. Im vergangenen Jahr hat der Freistaat Bayern erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof geklagt. Ein Unternehmen mit Sitz in Panama hatte sich bei der Denic Adressen gesichert, die alle das Wort "Regierung" und einen bayerischen Regierungsbezirk beinhalteten. Der Freistaat verlangte von der Registrierungsstelle, die Registrierung dieser unseriösen Domains aufzuheben denn Denic hätte auf den Hinweis reagieren müssen, dass hier offenkundig eine Namensrechtsverletzung vorliegen muss. Schließlich hat eine Firma in Panama wenig mit einer staatlichen Stelle in Oberfranken zu tun. Der Freistaat Bayern bekam Recht, die Denic musste die Domains löschen (BGH, Urteil v. 27.10.2011, Az. I ZR 131/10).

Praxistipp

Aber auch ohne Gerichtsbeschluss kann man sich ganz einfach schützen. Internetnutzer sollten sich dazu eine Favoritenliste von Seiten anlegen, die sie häufig aufsuchen, raten ARAG Experten. Das ist bequemer als immer wieder die Webadresse einzugeben und sicherer ist es auch, denn es schützt vor Tippfehlern in der Adresszeile. Landet man trotz aller Vorsicht auf einer Tippfehlerdomain, kann man sich unter http://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/ an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale wenden, um einen Wettbewerbsverstoßes zu anzuzeigen.

Quelle: ARAG AG

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