Wer ein Bewertungsportal als Teil eines gewerblichen Online-Reisebüros betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen.

Der Sachverhalt

Die klagende Inhaberin eines Hotels wollte erreichen, dass es der beklagten Betreiberin eines Online-Reiseportals gerichtlich verboten wird, in dem Bewertungsbereich ihres Portals bestimmte geschäftsschädigende Behauptungen Dritter über das Hotel der Klägerin zu verbreiten.

Die beklagte Betreiberin des Portals vermittelt auf ihrer Webseite Reisen und Hotelübernachtungen und bietet gleichzeitig die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben. Dies soll anderen Nutzern helfen, sich ein Bild über die Hotels zu machen. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. In diesen Bewertungen beschwerten sich mehrere Nutzer über zahlreiche Mängel ihrer Unterkunft. Die Hotelinhaberin argumentierte vor der zuständigen Wettbewerbskammer, die in dem Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Mit ihrer Verbreitung verstoße die Beklagte als Mitwettbewerberin gegen das Wettbewerbsrecht.

Die Beklagte hielt dagegen, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr betreibe sie das Meinungsportal unabhängig von dem Online- Reisebüro. Die Publikation der Nutzerbewertungen diene allein kommunikativen Zwecken, und die in den Bewertungen enthaltenen Äußerungen mache sie sich auch nicht zu Eigen.

Die Entscheidung


Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei.

Steigerung des Onlineangebots

Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale.

Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.09.2011 - 327 O 607/10

Quelle: LG Hamburg
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