Der BGH hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers besteht nicht.

Der Sachverhalt

Der beklagte eBay-Verkäufer stellte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am nächsten Tag beendete er das Angebot vorzeitig, da ihm die Kamera am Nachmittag gestohlen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der klagende Käufer mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Verkäufer beruft sich auf den Diebstahl.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Ergänzend wird in den Hinweisen zum Auktionsablauf, für eine vorzeitige Angebotsbeendigung, unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Die Entscheidung

Bereits in den Vorinstanzen war die Klage erfolglos, dem schloss sich der BGH an. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen.

Hinweise zum Auktionsablauf

Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld – Urteil vom 26. April 2010 – 10 C 162/10
LG Fulda – Urteil vom 12. November 2010 – 1 S 82/10

Gericht:
BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

Rechtsindex, PM des BGH Nr. 101/2011

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