Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine private Auktion auf der Internet-Plattform "eBay" unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Dieser verkaufte innerhalb von dreieinhalb Jahren über 1.200 Gebrauchsgegenstände.

Der Sachverhalt

Die Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf  auf der Auktionsplattform "e-bay" mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge. Sie erzielten hieraus zwischen 20.000 € und 30.000 € jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 Euro im Kalenderjahr).

Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als "privat" deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus - und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs - über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.

Die Entscheidung

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht "durchgehandelt" wurde, komme es nicht entscheidend an.

Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Az. V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Gericht:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2010 - 1 K 3016/08

Querverweise:
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Quelle: Pressemitteilung Finanzgericht Baden-Württemberg
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