Betreiber von Internetforen müssen gegenüber Privatpersonen, die sich durch Berichte beleidigt oder verleumdet fühlen, keine Auskunft über ihre Nutzer erteilen. Privatpersonen haben ein nur sehr eingeschränktes Auskunftsrecht hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern dieser Seiten.

Der Sachverhalt

Der Betreiber eines Internetforums beschäftigt sich mit den Themen rund um das Auto. Die Nutzer können hier Erfahrungen austauschen und sich gegenseitig mit Tipps und Tricks helfen. Eines Tages entdeckten die Inhaber eines Autohauses in diesem Forum Berichte über sich selbst. Durch diese Berichte fühlten sie sich diskreditiert und befürchteten geschäftsschädigende Auswirkungen.

Sie wandten sich daher sofort an den Betreiber des Internetforums, der die Beiträge auch umgehend entfernte. Darüber hinaus verlangte das Unternehmen aber auch noch Auskunft über die Kontaktdaten derjenigen Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu können.

Dies verweigerte der Forumsbetreiber unter Hinweis auf den Datenschutz. Das sahen die Inhaber des Autohauses anders. Zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben stünde ihnen ein solcher Anspruch zu. Im Übrigen lasse das Telemediengesetz die Auskunftserteilung zum Zwecke der Strafverfolgung zu. Diese Vorschrift sei auch auf Privatpersonen anwendbar. Der Fall wurde am Amtsgericht München verhandelt.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin wies jedoch die Auskunftsklage ab. Als Betreiber eines Internetforums, dass den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle der Beklagte dem Telemediengesetz. Dort seien Auskunftsansprüche ausdrücklich geregelt und zwar in § 14 II des Gesetzes. Danach dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine der Voraussetzungen sei jedoch im vorliegenden Fall erfüllt.

Keine analoge Anwendung der Vorschrift

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus, da sich bereits aus dem Gesetz ergäbe, dass eine solche Erweiterung nicht möglich sei. § 12 des Gesetzes regele ausdrücklich, dass der Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten für andere Zwecke nur ermöglichen dürfe, soweit eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf die Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Eine solche Rechtsvorschrift existiere im vorliegenden Fall nicht. Deshalb könne auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zurückgegriffen werden. Der Auskunftsanspruch sei daher zurückzuweisen.

Auskunftsanspruch über Ermittlungsverfahren

Da die Klägerin sich auch staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen könne, sollte sie durch die Berichte beleidigt oder verleumdet worden sein, sei sie auch nicht völlig rechtlos gestellt. Über ein Ermittlungsverfahren könne sie an die gewünschten Daten gelangen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Rechtsnormen:
§12 TMG
§14 TMG

Gericht:
AG München, Urteil vom 3.2.11 - 161 C 24062/10

Rechtsindex, Pressemitteilung des AG München