In einem Unterlassungsverfahren wurde entschieden, dass ein beklagter Ghostwriter auf seiner Internetseite nicht damit werben darf, er sei "einer der Marktführer" im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.

Der Sachverhalt

Der Beklagte hatte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangt er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 € und 20.000 €. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften.

Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, der auch die Erstellung anderer wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den Unterlassungsantrag am 06.07.2010 zurückgewiesen (Aktenzeichen 11 O 49/10).

Die Entscheidung

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Klägers am 08.02.2011 dem Beklagten untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000  € für einen bloßen Übungstext zahle.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

Gericht:
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.02.201 - I-20 U 116/10

Meldung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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