Das Amtsgericht Osnabrück hat mit Urteil einem Internetnutzer Schadensersatz für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zugebilligt, resultierend aus der Abwehr einer Forderung die von einer Abofalle stammt.

Der Sachverhalt


Der beklagte Rechtsanwalt vertritt ein Internetunternehmen, dass im Netz zahlreiche Softwareprogramme anbietet, die in der Regel direkt von den Herstellerseiten legal und kostenlos heruntergeladen werden können. Der klagende Internetsurfer hat sich im August 2009 durch Ausfüllen eines Onlineformulars auf der Internetseite des Unternehmens angemeldet, weil er davon ausging, dass die angebotene Software ebenfalls kostenfrei wäre.

Mit dieser Anmeldung wurde ihm aber in Folge ein Jahresabo zum Preis von 96,-- EUR in Rechnung gestellt. Im üblichen Sprachgebrauch wird hier von einer "Abofalle" gesprochen. Der Internetsurfer war nicht bereit diese Kosten zu begleichen. Daraufhin meldete sich der Rechtsanwalt des Unternehmen und der Internetsurfer beauftragte seinerseits ebenfalls einen Rechtsanwalt zur Abwehr der Forderungen. Der beklagte Anwalt reagierte mit einem Forderungsverzicht. Der Internetnutzer verlangt die Kosten seines Anwalt vom Rechtsanwalt des Unternehmens.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht entschied dahin, dass die für das Jahresabo erhobene Forderung nicht bestanden habe, was sowohl dem beklagten Rechtsanwalt als auch der von ihm vertretenen Firma bekannt gewesen sei. Letztlich habe der beklagte Rechtsanwalt Beihilfe zu einem versuchten Betrug geleistet.

Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, dass ein Vertrag über das Jahresabo nicht zustande gekommen sei, insbesondere weil dem Nutzer im Internet nicht eindeutig vermittelt werde, dass eine kostenlose Programmnutzung mit seiner Anmeldung entfalle. Der Nutzer habe das Formular so verstehen dürfen, Programme unentgeltlich nutzen zu dürfen. Das Internetunternehmen habe den Kläger insoweit getäuscht und ihn zur Anmeldung gebracht. Der regelmäßige Verzicht auf eine Weiterverfolgung der Angelegenheit durch das Unternehmen unterstreiche dabei, dass ein Nichtbestehen der Forderung bekannt gewesen sei. Das Geschäftsmodell beruhe auf der Erwartung, in den übrigen Fällen Zahlungen zu erhalten.

Berechtigung einer Forderung muss vorher geprüft werden


Der beklagte Rechtsanwalt - so das Amtsgericht weiter - habe seinerseits Kenntnis von der fehlenden Erfolgsaussicht einer Forderungsdurchsetzung gehabt. Zudem müsse er als Rechtsanwalt die Berechtigung einer Forderung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnehme. Hier habe sich aber die Methode ergeben, bei vergeblicher Mahnung durch das Internetunternehmen mit der Einschaltung des als Rechtsanwalt tätigen Beklagten den Eindruck der Ernsthaftigkeit des außergerichtlichen Mahnverfahrens erwecken zu wollen. Letztlich habe sich der Beklagte die Zielvorstellung seiner Mandantschaft vorsätzlich unterstützend zu eigen gemacht, was zur eigenen deliktischen Haftung führe.

Das Amtsgericht hat die Berufung zum Landgericht Osnabrück zugelassen, weil der Streit um die Frage, ob das in zahlreichen Fällen verwendete Anmeldeverfahren zu einem Vertragsschluss führe, im Gerichtsbezirk Osnabrück einer einheitlichen Beurteilung bedürfe, zumal der beklagte Rechtsanwalt in Osnabrück tätig sei und in identischer Weise Internetfirmen vertrete. Ein Rechtsmittel ist jedoch nicht eingelegt worden, weshalb das Urteil inzwischen rechtskräftig ist.

Gericht:
Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 66 C 83/10 (1)

Rechtsindex, Amtsgericht Osnabrück
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