Bildrecht - Wer das Foto einer fremden Kuh ins Internet stellt, verletzt damit keine menschlichen Persönlichkeitsrechte. Zumindest dann nicht, wenn auf dem Abbild offensichtlich jeglicher Bezug zum Eigentümer des Tieres fehlt.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Bäuerin aus Lindlar den Betreiber einer Internetseite verklagt. Auf der dort eingestellten Werbung für eine "Kuh-Charity-Party" war ihr Kalb "Anita" für sie eindeutig an der Ohrenmarkennummer zu erkennen. Das abgebildete Kalb sollte, so die Internet-Aktion, vor der wegen eines gebrochenen rechten Vorderlaufs drohenden Notschlachtung gerettet werden. Wobei die Bilder, wie sich herausstellte, offenbar im Beisein des Altbauern entstanden waren, der in der Wirtschaft aber nichts mehr zu sagen hat und vor allem nicht der Besitzer des aufgenommenen Tieres ist.

Seine Tochter und eigentliche "Rechtsgutinhaberin" erklärte dagegen, zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt zu haben, Fotos von ihrem Rinderkalb anzufertigen und diese gewerblich zu nutzen oder Promotion damit zu betreiben. Für die Verletzung ihrer Eigentumsrechte verlangte sie deshalb einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro.

Die Entscheidung


Dem wollte das Gericht jedoch nicht folgen. Ein Eingriff, der eine Verletzung des Rechts am Bild des Kalbs begründet, sei nicht gegeben. "Denn das Eigentum am Tier ist weder durch die Aufnahmen noch durch deren Verbreitung verletzt worden", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). "Anita" selbst sei weder durch die Knipserei noch durch die Zur-Schau-Stellung im Internet zu Schaden gekommen.

Und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts käme nur in Betracht, wenn durch die auf einem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers zu ziehen wären. Anders als beim ungenehmigten Fotografieren beispielsweise eines fremden Hauses, wo deren Besitzer gestaltend tätig werden und sich daraus Rückschlüsse etwa auf deren Lebensstil ergeben, ist dies bei dem Foto eines Rinderkalbs kaum denkbar.

Gericht:
AG Köln, 22.06.2010 - 111 C 33/10    

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