Urteil: Der BGH hat entschieden, dass Google keine Urheberrechte verletzt, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Tumbnails) ihrer Suchmaschine angezeigt werden. Im Netz müssen Rechteinhaber ihre Werke aktiv schützen.

Der Sachverhalt

Bei Eingabe eines Suchbegriffes in die Suchmaschine Google kann man nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste verkleinert und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen als reduzierte Vorschaubilder angezeigt (sog. Thumbnails). Bei anklicken der Vorschaubilder gelangt man zu der Internetseite, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Künstlerin sieht ihre Rechte durch die Thumbnails verletzt

Die klagende Künstlerin betreibt eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Nachdem die Künsterin im Februar 2005 ihren Namen als Suchwort in die Suchmaschine eingegeben hat, sah sie in der Trefferliste lauter kleine Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder. Die Künstlerin sah ihr Urheberrecht durch Google verletzt.

Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und nimmt an, dass die Beklagte keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.

Auffinden der Bilder wurde Suchmaschine ermöglicht

Die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszuschließen, so der Bundesgerichtshof. Nach Informationen des juristischen Portals Rechtsindex kann solch eine technische Möglichkeit durch Verwendung eines "robot.txt" auf der eigenen Webseite realisiert werden. Webseitenbetreiber haben so die Möglichkeit, ausgesuchte Bereiche ihrer Webpräsenz für Suchmaschinen zu sperren.

Was ist mit Bildern die durch unberechtigte Dritte ins Netz eingestellt werden?

Für Fälle, in denen - anders als im jetzt entschiedenen Fall - die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton).

Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Vorinstanzen:
LG Erfurt – Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05
OLG Jena – Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07, GRUR-RR 2008, 223

Gericht:
BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. I ZR 69/08

Rechtsindex (ka)
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