Der Vater einer heute 25 Jährigen schuldet seiner Tochter Unterhalt für ein im Oktober 2011 aufgenommenes Journalistikstudium. Die Tochter habe gemäß § 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung.

Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.

Nach Urteil des BVerwG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in der Regel nicht, wenn die Feststellung der Vaterschaft infolge der Inanspruchnahme einer im Ausland bezogenen anonymen Samenspende durch die Kindesmutter von vornherein aussichtslos ist.

Ab dem 1. August 2013 hat jedes Kind zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung.

Kann auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten? Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB schließe der Begriff der Beiwohnung eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus.

Am 10. Dezember 2008 wurde das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege beschlossen.

Nach Angaben des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter leben in Deutschland rund 1,6 Millionen Alleinerziehende mit 2,2 Millionen minderjährigen Kindern. Ein kurzer Überblick über das Thema Kindesunterhalt.

Rechtsansprüche von Eltern bei der Nichtgewährung eines Kindertagestättenplatzes sind Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten. Hintergrund dafür ist auf der einen Seite die verstärkte Nachfrage nach solchen Plätzen durch berufstätige Eltern.

Eltern haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Gemeinde einen Rechtsanpruch auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllen kann.

Im Streit zweier konfessionsloser Eltern über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht hat das OLG Köln darüber entschieden, dass die Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl entspricht.