Berlin (DAV) - Wer für sein Kind Unterhalt zahlen muss und arbeitslos wird, muss nachweisen, dass er sich ausreichend bewirbt. 20 bis 30 Bewerbungen im Monat sind daher grundsätzlich zumutbar, so das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 28. Februar 2006 (AZ 10 UF 133/05).

Wenn bei einer Trennung vereinbart wird, dass ein Partner für die Versorgung des gemeinsamen Hundes einen monatlichen Betrag bezahlt, muss er dies auch tun. Durch die Vereinbarung komme ein Schuldverhältnis zustande.

Alleinerziehende können über Nachhilfeunterricht für ihre Sprösslinge allein entscheiden. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten ohne Wenn und Aber anteilig übernehmen.

Die Vorliebe eines Elternteils für Sado-Masochismus steht einem gemeinsamen Sorgerecht der getrennt lebenden Erziehungsberechtigten für ihre Kinder nicht entgegen. Solange die sexuelle Veranlagung keine negativen Auswirkungen auf den Nachwuchs hat, ist sie reine Privatsache.

(Mietrecht/Familienrecht) - Haben beide Ehepartner einen Mietvertrag unterschrieben, können auch nur beide gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Problematisch kann es dann werden, wenn nur ein Partner nach einer Trennung die gemeinsame Wohnung verlässt.

Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 5. Mai 2008 die bislang ungeklärte und umstrittene Frage entschieden, wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn beide - geschiedener und neuer - Ehepartner arbeiten und Einkommen erzielen.