Wenn bei einer Trennung vereinbart wird, dass ein Partner für die Versorgung des gemeinsamen Hundes einen monatlichen Betrag bezahlt, muss er dies auch tun. Durch die Vereinbarung komme ein Schuldverhältnis zustande.

Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Mai 2006 (AZ 2 UF 87/05) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Sachverhalt

Bei einer Trennung haben die beiden Ehegatten schriftlich vereinbart, dass der Mann der Ehefrau für die künftige Alleinbetreuung des gemeinsamen Hundes bis zu dessen Tod einen monatlichen Pauschalbetrag von 100,00 EUR bezahlt. Nach gut 1 1/2 Jahren hat der Ehemann die Vereinbarung ohne Begründung gekündigt. Die Ehefrau will aber nach wie vor das Geld.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 2 UF 87/05)

Zu Recht, so die Richter. Durch die Vereinbarung bezüglich der Versorgung des Hundes ist ein Schuldverhältnis entstanden. Eine Änderung oder Aufhebung sei nur durch eine Vereinbarung der beiden Ehegatten möglich.

Dauerschuldverhältnisse, zu deren auch das vorliegende gehört, weil während seiner Laufzeit (bis zum Tod des Hundes) monatlich eine neue Leistungspflicht des Beklagten entsteht, können von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund ist nach der Legaldefinition (Abs. 1 Satz 2) gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Die Berechtigung zur einseitigen Kündigung hat diejenige Partei darzulegen und ggfs. nachzuweisen, die sich vom Vertrag lösen will. Der Ehemann hat keinerlei Sachvortrag dazu gehalten, dass und aus welchen Gründen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für ihn nicht mehr zumutbar sei. Deshalb müsse er weiter für den Hund aufkommen.

Gericht:
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006 - 2 UF 87/05

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