Nürnberg (D-AH) - Ein Gericht kann eine Scheidung auch gegen den erklärten Willen des Antragstellers versagen, wenn die anstehende Auflösung des Ehebandes nachweislich mit einer außerordentlichen Härte für den anderen Partner verbunden wäre.

Allerdings darf sich diese Härte erst aus dem beabsichtigten Auseinandergehen der Beiden ergeben und nicht schon die Ursache für das Scheitern der Ehe selbst gewesen sein. Auf diesen entscheidenden Umstand hat jetzt das Brandenburgische Oberlandesgericht hingewiesen (Az. 10 UF 122/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, lebt das betroffene Ehepaar seit rund zwei Jahren getrennt, wobei die Frau inzwischen auch aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Auf Grund von Spannungen mit ihrem Arbeitgeber habe die Frau unter psychischen Problemen gelitten, ihr Partner aber trotz der langen Ehedauer keine seelische und moralische Unterstützung geleistet, sodass sie sich professionelle Unterstützung bei einem Psychologen suchte. Als die Krankenkasse sich weigerte, die Kosten dafür zu tragen, habe der Mann ihr unschöne Szenen wegen des Geldes gemacht. Die auch tätlichen Auseinandersetzungen mit ihm hätten zur Krankschreibung und schließlich zur ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit geführt. Schon deshalb könne sie sich, zumindest bis zu ihrer Heilung, die Scheidung vorerst finanziell nicht leisten.

Richter: Probleme waren schon Ursache für das Scheitern der Ehe

Das ist für das Gericht aber kein ausreichender Grund, den bereits seinem Ende zulaufenden Scheidungsprozess zu unterbrechen. Die Ehe ist endgültig gescheitert. "Und nach der Härte-Klausel des Bürgerlichen Gesetzbuches soll eine gescheiterte Ehe nur dann nicht geschieden werden, wenn und solange sie für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint", erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Bei ihrer psychischen Erkrankung rügt die Frau ja gerade die fehlende Unterstützung durch ihren Partner in der Ehe - und setzt auf den Heilungserfolg der Therapie ohne ihn. Ganz offensichtlich wehrt sie sich gegen den Vollzug der Scheidung nur deshalb, weil sie die vermögensrechtlichen Folgen noch nicht geregelt sieht. Dieser Umstand allein reicht aber nach Auffassung der Oberlandesrichter für eine schwere Härte nicht aus.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline