Nürnberg (D-AH) - Das im gemeinsamen Eigentum stehende Auto ist bei einer Ehescheidung in der Regel demjenigen der beiden Ex-Partner vorläufig zuzuweisen, der es vor allem beruflich nutzt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, spielt hier für die juristisch korrekten Verteilung der Haushaltsgegenstände keine Rolle, ob der vor der Trennung als Familienfahrzeug genutzte Pkw als "Hausrat" eingestuft wird oder nicht.


Der nach Ansicht der rheinischen Richter den Wagen zu Recht beanspruchende Mann muss täglich seine Arbeitsstelle in erheblicher Entfernung vom Wohnort erreichen und ist deshalb auf ein Fahrzeug besonders angewiesen. Der Frau dagegen, die das Fahrzeug allein für familiäre Zwecke beanspruchen will, könne zugemutet werden, ihre Besorgungen entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu erledigen. Ist sie doch erwerbslos und kann sich dementsprechend ihre Zeit einteilen.

Richter: Nach der Scheidung hat die berufliche Nutzung Vorrang


"Im Rahmen der in diesem Fall erfolgten Billigkeitsprüfung war insbesondere darauf zu achten, wer den Gegenstand dringender benötigt - wobei dem beruflichen Bedarf immer dann Vorrang zu gewähren ist, wenn die Nutzung als Familienfahrzeug nicht zwingend geboten erscheint", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumal die zwar ein Kind betreuende Mutter für ihre Stadtfahrten nach eigener Aussage zumindest zeitweise auf ein Fahrzeug Dritter zurückgreifen kann - wenn auch möglicherweise gegen Entgelt.

Rechtsgrundlage:
BGB § 1361a

Gericht:
Oberlandesgericht Köln (Az. 4 WF 128/09)

Quelle: Deutsche Anwaltshotline