Im vorliegenden Fall stammt das ehelich geborene Kind vielleicht aus einem Seitensprung. Der ehemalige Liebhaber, der vielleicht der Vater des Kindes ist, begehrt Umgangsrecht mit dem Kind. Die Eheleute wollen aber in jedem Fall einen solchen Umgang verhindern. Wer kann welche Rechte geltend machen?

Der Sachverhalt

Nach dem Gesetz hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB). Im zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute dies alles bestritten: Die biologische Vaterschaft des ehemaligen Liebhabers, dessen Interesse an dem Kind und das ein Umgang dem Kindeswohl dienlich sei.

Ein Eindringling in die intakte Familie sei nicht erwünscht. Die Mutter weigerte sich, mit ihrem Kind an einer sogenannten Abstammungsuntersuchung teilzunehmen, durch die die Vaterschaft geklärt werden könnte.

Das Amtsgericht hatte die Weigerung der Mutter für rechtmäßig gehalten. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass ein Umgang des fremden Mannes mit dem erst einjährigen Kind dem Kindeswohl diene. Dies könne erst dann beurteilt werden, wenn das Kind über seine biologische Herkunft aufgeklärt worden sei, was frühestens im Vorschulalter erfolgen könne.

Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlandesgericht an. Wenn er seine Rechte erst in ein paar Jahren geltend machen könne, könne er in den entscheidenden ersten Lebensjahren keine Beziehung zu dem Kind aufbauen.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 WF 14/17) gab dem Mann Recht. Die Mutter müsse die Abstammungsuntersuchung dulden. Zwar seien immer die Interessen aller Beteiligten abzuwägen. Dies führe aber im konkreten Fall dazu, dass bereits jetzt die biologische Vaterschaft zu klären sei.

Der Kindesmutter drohten durch die Untersuchung keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben, zumal ihr Ehemann von dem ganzen Verfahren Kenntnis hätte. Wenn die Untersuchung die biologische Vaterschaft des Mannes bestätigen würde, müsse in einem zweiten Schritt geklärt werden, ob ein Umgang dem Kindeswohl diene. Hierfür müssten dann gegebenenfalls verschiedene Vorwürfe, die die Eheleute gegen den Mann erhoben hatten, aufgeklärt und wohl auch das Kind - in kindgerechter Art und Weise - über die ganze Sache unterrichtet werden.

Sollte die Untersuchung eine Vaterschaft nicht bestätigen, wären all diese weiteren Ermittlungen dagegen ohnehin nicht mehr erforderlich. Deswegen sei jetzt zunächst einmal eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.02.2017 - 13 WF 14/17

OLG Oldenburg, PM
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