Eltern dürfen nicht einfach Geld von den Sparkonten ihrer Kinder abheben und dieses für Unter­halts­leistungen nutzen, wie zum Beispiel Urlaubsreisen, Ein­richtungs­gegen­stände oder Geschenke für die Kinder. Wird das abgehobene Geld nicht ausgeglichen, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Kindes begründen.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall haben die Eltern jeweils ein Sparbuch für ihre beiden Kinder angelegt, damit auf diese eigene Einzahlungen, sowie Einzahlungen Dritter wie beispielsweise der Großeltern vorgenommen werden können. Die beiden minderjährigen Kinder nehmen ihren Vater auf Schadensersatz in Anspruch, da er von den Sparbüchern diverse Abhebungen vorgenommen hat, die er nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen habe. Die Kinder werden durch einen Ergänzungspfleger vertreten.

Der Vater argumentiert, mit dem Geld habe für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen finanziert. Die Mutter sei auch mit der Verwendung des Geldes einverstanden gewesen.

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Den beiden Kindern steht jeweils ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zu. Dieser ergebe sich aus § 1664 BGB, so das OLG. Durch diese Norm werde nicht nur ein Haftungsmaßstab festgelegt wird, sondern es handele sich hierbei auch um eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen können.

Von der elterlichen Sorge ist u.a. die Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB umfasst. Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen.

Pflichtverletzung der Vermögenssorge

Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auch dann auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können. Dementsprechend können Eltern keinen Ersatz verlangen, wenn sie von dem Sparguthaben des Kindes Abbuchungen tätigen und die Abhebungen für Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind bzw. Urlaubsreisen der Familie ausgeben.

Geld für Geschenke und Einrichtungsgegenstände

Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt und dieser ist von den Kindeseltern und nicht von den Kindern selbst zu tragen ist. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen.

Besitz des Sparbuches

Gemäß § 808 BGB hat der Besitzer des Sparbuches die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben. Es spricht gegen den Willen des Anlegers, den namentlich genannten Dritten zum Gläubiger der Forderung machen zu wollen, wenn er selbst im Besitz des Sparbuches verbleibt.

Im vorliegenden Fall haben die Kindeseltern die beiden Sparbücher für die Kinder angelegt, damit auch die Großeltern Einzahlungen vornehmen können. Es handelte sich also nicht nur um eigenes Geld der Eltern. Eine derartige Fallkonstellation spricht für die Annahme eines Vertrages zu Gunsten des Kindes.

Gericht:
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 - 4 UF 112/14

OLG Bremen
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