Die Morgengabe ist eine Gegenleistung für die geschlechtliche Hingabe der Braut versprochen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2004, 459, 460).

Ein Kurzinformation von Rechtsanwalt Mewes, Hamburg

Und weiter: OLG Stuttgart, 3.11.2008 - 17 UF 155/08

Indes stehen Gesichtspunkte des deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) einer Anwendung der iranischen Vorschriften über die Morgengabe nicht entgegen. Denn es kommt nicht darauf an, ob das iranische und das deutsche Recht auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, sondern allein darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des iranischen Rechts aus Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist (BGH, FamRZ 2004, 1952, 1955 m. Anm. Henrich ). Das jedoch ist nicht der Fall (OLG Köln, a.a.O.).

Die Brautgabe (mahr) ist wesentlicher Bestandteil der islamischen Eheschließung (Wurmnest, FamRZ 2005, 1878; Yassari, FamRBint 2005, 87, 90). In der heutigen Zeit liegt ihr primärer Zweck in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe ( Wurmnest, a.a.O.). Gegen den deutschen ordre public verstößt das nicht.

Autor:
Dr. Marc Mewes
Rechtsanwalt
Rotbergkamp 5
21079 Hamburg

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