Namensänderung - Der bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt eine Namensänderung nicht. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der volljährige Kläger trägt von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter. Seine Eltern waren nicht verheiratet und hatten aufgrund des Umstandes, dass die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, entschieden, dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen tragen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen eines - für ihn - fremden Mannes, nämlich den des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Der Familienname eines Menschen sei grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar, so die Koblenzer Richter. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und ähnliches, erworben. Zwar sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers durch einfache Erklärung dessen Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag des Klägers trete jedoch eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei dann nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009, 5 K 279/09.KO