Der Sachverhalt
Die Deutsche Anwaltshotline informiert über ein Beschluss des OLG Brandenburg (Az. 13 UF 195/13), wonach die betreffenden Eltern seit ihrer Trennung die elterliche Sorge für ihr aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenes Kind auf Grund von Sorgeerklärungen gemeinsam ausübten.
So wurde das Kind etwa im wöchentlichen Wechsel mal bei der Mutter und dann wieder beim Vater betreut. Zum Streit kam es, als die Mutter das Kind zur Eingangsstufe eine Grundschule anmeldete, der Vater die Einschulung aber verhinderte, indem er geltend machte, dem nicht zugestimmt zu haben. Woraufhin jede der Seiten beantragte, durch eine einstweilige Anordnung allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen zu bekommen.
Das Amtsgericht hat beide Anträge abgewiesen und den Eltern zugleich aufgegeben, "unverzüglich eine langfristige Beratung bei einer geeigneten Beratungsstelle aufzunehmen mit dem Ziel, ihre Kooperationsfähigkeit zu stärken und künftig gemeinsam Verantwortung für das Kind zu tragen". Die Eltern seien darauf zu verweisen, sich an die von ihnen getroffene Vereinbarung über die wechselweise Betreuung des Kindes zu halten. Bis zur Einschulung des dann sechs Jahre alten Kindes im Jahr 2014 sollten sie lernen, auf das Kind zu achten, um auch künftig die Elternverantwortung gemeinsam auszuüben. Es entspreche derzeit nicht dem Kindeswohl, die gemeinsame Verantwortung durch die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil zu beenden. Gegen den Beschluss wenden sich sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 13 UF 195/13)
Die Beschwerden führen lediglich zur Aufhebung der Anordnung, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Eine Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.
Aus dem Beschluss: [...] Auf § 49 I, II 2 FamFG kann das Gebot, sich beraten zu lassen, nicht gestützt werden. Die einstweilige Anordnung darf nur solche Gebote enthalten, die eine Rechtsgrundlage in den Vorschriften finden, die die Hauptsache regeln. Damit wird eine materielle Akzessorietät der einstweiligen Anordnung vorgeschrieben. Sie muss eine Stütze im materiellen Recht finden und darf keine hoheitlichen Beschränkungen enthalten, die nach materiellem Recht nicht statthaft sind, wohl aber hinter dem danach Statthaften zurückbleiben, um eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zu vermeiden (BVerfG, FamRZ 2006, 257; Musielak/Borth-Borth/ Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 49 Rdnr. 16; Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 49 FamFG Rdnr. 7; MüKo-FamFG-Soyka, 2. Aufl. 2013, § 49 Rdnr. 13). [...]
Hoheitliche Gebote, die dazu dienen, die Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu vermeiden, sieht § 1671 BGB nicht vor. Eine Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 I, III Nr. 1 BGB) liegt fern.
Gericht:
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.10.2013 - 13 UF 195/13