Möchte ein Ehepartner von seinem geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner Entgelt für die alleinige Nutzung verlangen, muss die Aufforderung dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird.

Vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" muss ein Ehepartner seinem geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können, so lautet die Entscheidung des OLG Hamm (Az. 14 UF 166/13).

Der Sachverhalt

Die beteiligten geschiedenen Eheleute aus Lage sind Miteigentümer einer ca. 80 qm großen Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 2003 zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 Euro verlangt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 14 UF 166/13)

Für den Anspruch auf Nutzungsentgelt fehlt es an einer vorherigen, hinreichend deutlichen Aufforderung zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die im Miteigentum stehende Wohnung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB.

Das Zahlungsverlangen ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat die Voraussetzungen für einen Anspruch der Frau auf Nutzungsentgelt nicht feststellen können. Nach ihrem Auszug sei die Frau zwar berechtigt gewesen, vom Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen, weil sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert hätten. Komme der Mann diesem Verlangen nicht nach, könne die Frau ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggfls. auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen.

Voraussetzung für Zahlungsverlangen nicht erfüllt

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehle an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren, aus der sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung ergebe. Diese Aufforderung müsse dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber müsse klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes - nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.

Gegen das Erfordernis einer Aufforderung zur Zahlung oder alternativ zum Auszug kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich um ein "stumpfes Schwert" gehandelt hätte, weil ein Auszugsverlangen rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Letzteres ist nämlich nicht richtig. Wenn der in der gemeinschaftlichen Wohnung befindliche Miteigentümer zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts nicht bereit ist, entspricht es nämlich nicht mehr "dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen", dass er trotzdem weiterhin - kostenlos - in der Wohnung verbleibt, so dass dann als Benutzungsregelung i. S. d. § 745 Abs. 2 BGB eine Räumung der Wohnung verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beanspruche, nicht ausgesprochen habe, stehe ihr auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu.

Rechtsgrundlagen:
§ 745 II BGB; § 1568 a BGB

Themenindex:
Nutzungsentgeltpflicht, Trennung, gemeinschaftliche Immobilie, Ehegatte,

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.12.2013 - 14 UF 166/13

OLG Hamm, PM
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