Es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen. Damit hat das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt.

Der Sachverhalt

Wie das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1154/10) mitteilt, ist der Beschwerdeführer überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes.

Als das Kind vier Monate alt war, endete die Beziehung der Mutter zum Beschwerdeführer. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Vorinstanzen: Vaterschaftsanfechtung blieb ohne Erfolg

Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Die Fachgerichte stellten im Wesentlichen darauf ab, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer.

Er hält den Gesetzgeber für verpflichtet, einem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, wenn hierdurch im konkreten Einzelfall weder Kindeswohl noch Familienfrieden gefährdet seien.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die angegriffenen Entscheidungen seine Grundrechte verletzen. Bereits im Jahr 2003 hat das BVerfG entschieden (BVerfGE 108, 82), dass es mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, was im Übrigen auch der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht.

Dies gilt auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall steht ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableitet.

Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10

BVerfG, PM Nr. 77/2013
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