Ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-)Richter wegen Besorgnis der Befangenheit kann - wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen - nicht erfolgreich auf vermeintlich "fehlende Fortbildung" oder behauptete "fachliche Unkenntnis" gestützt werden. (Amtl. Leitsatz)

Der Sachverhalt

Der Antragsteller stütze die Besorgnis der Befangenheit vor allem darauf, dass die Richterin "sich seit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umgang im März 2009 nicht weiter fortgebildet" habe, "weitere bestehende fachliche Unkenntnis bei der Abteilungsrichterin" werde zu "weiteren kindeswohlschädlichen Entscheidungen führen".

Zudem "offenbarten" die Verfügungen der Abteilungsrichterin, im Verfahren betreffend die elterliche Sorge eine Kindesanhörung durchführen zu wollen, daß sie "den Inhalt ihrer Akten nicht kennt" bzw. "daß ihr die fachliche Kompetenz fehlt". Weiter entsprechende Abqualifizierungen der Abteilungsrichterin werden u.a. darauf gestützt, daß "offensichtlich ... das sog. Stockholm-Syndrom nicht bekannt" sei, nicht das sog. "Cochemer Modell" angewandt werde, sie "offensichtlich ... die wissenschaftlichen Standards der familienrechtlichen Gutachten" sowie "die Ausführungen von Prof. Dr. Klenner, FamRZ 89, Heft 8 S. 408-412" nicht kenne.

Die Entscheidung

"Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache offensichtlich unbegründet."

Aus dem Urteil: [...] Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit, für die § 406 Abs. 1 ZPO hinsichtlich Voraussetzungen vollinhaltlich auf diejenigen für die Ablehnung eines Richters verweist, kann nach ganz gefestigter Rechtsprechung nicht auf einen etwaigen Mangel an Sachkunde bzw. auf Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit seines Gutachtens gestützt werden (vgl. BGH - Beschluß vom 5. November 2002 - X ZR 178/01 - FF 2003, SH 1, 107-108 = juris [Tz. 10]; Beschluß vom 15. März - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869 f. = MDR 2005, 1007 f. = juris [Tz. 14]; Bay. LSG - Beschluß vom 19. November 2009 - L2 B 951/08 U - juris [Tz. 15.]; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluß vom 5. Oktober 2011 - L 13 SF 359/11 B - juris [Tz. 8]; OLG Köln - Beschluß vom 25. Juli 2012 - 19 W 17/12 - juris [Tz. 12]). Dies beruht darauf, daß ein derartiger Vorwurf schon im Ansatz nicht die für eine etwaige Besorgnis der Befangenheit entscheidende Unparteilichkeit berührt; einer etwaigen "fehlenden Fachkunde", "unzureichenden Fortbildung" oder mangelnder Sorgfalt sehen sich vielmehr alle Beteiligten eines Verfahrens in gleicher Weise ausgesetzt (vgl. BGH - Beschluß vom 15. März 2005 a.a.O.). Diese Erwägung trifft uneingeschränkt auch für die Befangenheitsablehnung eines Richters zu. Zudem sehen die Verfahrensordnungen gegen möglicherweise inhaltlich unzutreffende Endentscheidungen der Gerichte ein differenziertes Rechtsmittelsystem vor, in dem - soweit geboten - eine Korrekturmöglichkeit eröffnet ist. Nicht zuletzt dürfte einer - vom Beschwerdeführer erstrebten - "Qualitätskontrolle" des zuständigen Richters unter Mißbrauch des Befangenheitsrechts durchgreifend auch das verfassungsrechtlich besonders geschützte Prinzip des gesetzlichen Richters entgegenstehen. [...]

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25.03.2013, 10 WF 372/12

OLG Celle
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