Im Streit zweier konfessionsloser Eltern über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht hat das OLG Köln darüber entschieden, dass die Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl entspricht.

Der Sachverhalt

Zwischen den - getrennt lebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten - Eltern der beiden 6-jährigen Kinder ist umstritten, ob diese am Religionsunterricht der Grundschule teilnehmen sollen. Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme mit der Begründung, sie diene dem Kindeswohl durch eine bessere Eingliederung in die Klassengemeinschaft und der mit dem Religionsunterricht verbundenen Erlernung der Kulturgeschichte.

Die Mutter lehnt eine Teilnahme ihrer Kinder dagegen strikt ab. Sie hält die Nichtteilnahme für die konsequente Fortsetzung der bisher gelebten religionslosen Erziehung. Das Amtsgericht - Familiengericht - Monschau hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten übertragen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter, die mit Beschluss zurückgewiesen wurde.

Die Entscheidung

Der zuständige Familiensenat teilt die Auffassung des Vaters, dass die Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl entspricht. Dabei stellt das Gericht zunächst klar, dass es keine Entscheidung darüber zu treffen habe, ob ein Kind überhaupt religiös erzogen werden soll oder nicht oder in welcher Religion eine Unterrichtung stattfinden soll. Eine Gefährdung der Kinder sei weder bei einer Teilnahme am Unterricht noch bei einer Nichtteilnahme zu befürchten.

In der Abwägung zwischen den von der Kindesmutter und dem Kindesvater vorgebrachten Argumenten spreche aber mehr dafür, dass eine Teilnahme am Religionsunterricht für die Bildung der Kinder förderlich sei, ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ermögliche und ihnen eine fundierte Kenntnis über die Grundlagen der hier gelebten Kultur vermitteln könne.

Religionsunterricht für die Bildung der Kinder förderlich

Die Wissensvermittlung über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste oder z.B. des Gottesbezugs in der nordrhein-westfälischen Landes­verfassung diene der Allgemeinbildung der Kinder, ohne dass damit ein Zwang verbunden sei, selbst an Gott zu glauben oder überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzugehören. Auch nach dem Inhalt des in der Grundschule angebotenen Religionsunterrichts, wie er von der Religionslehrerin in der mündlichen Anhörung erläutert worden sei, bestehe nicht die Gefahr, dass den Kindern damit zugleich gegen ihren oder den Willen der Eltern der christliche Glaube aufgezwungen werde.

Soweit die Kinder selbst einer Teilnahme am Religionsunterricht ablehnend gegenüber stünden, sei ihnen die Tragweite ihrer Willensbekundung aufgrund ihres Alters noch nicht bewusst; zudem sei die ablehnende Haltung offensichtlich auf die Beeinflussung der Kindesmutter zurückzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Klärung der Rechtsfrage, inwieweit die Teilnahme am Religionsunterricht auch bei konfessionslosen Kindern dem Kindeswohl dient, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.04.2013 -  12 UF 108/12

OLG Köln
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