Alleinerziehende müssen viele Entscheidungen über das Leben ihrer Kinder treffen. Eine besonders weitreichende betrifft dabei die sogenannte Sorgerechtsverfügung, denn: Wo bleiben die Kinder, wenn ihnen durch einen Schicksalsschlag Vater oder Mutter genommen werden?

Über den eigenen Tod hinausplanen fällt jedem schwer - besonders, wenn man kleine Kinder hat. Daher ist es für Eltern und Alleinerziehende minderjähriger Kinder wichtig, sich für den Unglücksfall Gedanken zu machen, wer die Kinder betreuen soll. "Ansonsten entscheidet meist das Gericht darüber, wo und bei wem der Nachwuchs aufwachsen soll", betont Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Mit einer schriftlichen Verfügung können Alleinerziehende aber die Weichen nach ihren Wünschen stellen.

Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht

Leben die Eltern getrennt oder sind geschieden, hängt der Verbleib der Kinder beim Tod eines Elternteils davon ab, ob ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht vereinbart wurde. Übten Mama und Papa das gemeinsame Sorgerecht aus, so bleibt beim Tod nur eines Elternteils das alleinige Sorgerecht beim überlebenden Partner.

Hatte nur der verstorbene Elternteil das Sorgerecht, dann entscheidet das Familiengericht darüber, wer sich künftig um den Nachwuchs kümmern soll. Dies wird meist der überlebende Elternteil sein - selbst wenn dieser vorher vom Sorgerecht ausgeschlossen war (§ 1680 Abs. 2 BGB). Das Gericht muss dabei jedoch das Wohl des Kindes berücksichtigen. "Ist das Kindeswohl beim überlebenden Elternteil nicht gewährleistet, bestimmt das Gericht mit Unterstützung des Jugendamtes einen geeigneten Vormund (§ 1773, § 1774 BGB)", ergänzt die D.A.S. Expertin.

Auswahl des Vormundes

Oft beauftragt das Gericht Verwandte des Kindes mit der Vormundschaft. Doch ohne nahe Angehörige kann auch ein Amtsvormund, beispielsweise ein Mitarbeiter des Jugendamtes, oder jemand aus einem Vormundschaftsverein bestellt werden. Dieser kann dann z. B. entscheiden, ob das Kind in einem Heim oder in einer Pflegefamilie untergebracht werden soll. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist jedoch weiterhin die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes nötig - etwa für Grundstücksgeschäfte im Namen des Kindes, für Bürgschaften oder Ausbildungsverträge.

Zwar versucht das Familiengericht, bei der Auswahl eines Vormundes den vermutlichen Willen der Eltern und die Nähe der Kinder an bestimmte Personen zu berücksichtigen. Auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des zukünftigen Vormundes werden überprüft. "Es ist in der Praxis für das Gericht jedoch schwierig, langjährige Familienzwistigkeiten oder Abneigungen mit einzubeziehen", so die D.A.S. Expertin. Übrigens: Die weit verbreitete Annahme, dass Taufpaten die Vormundschaft erhalten ist falsch! Sie haben nur eine kirchliche, keine rechtliche Funktion.

Sorgerechtsverfügung: Frühzeitige Vorsorge

Wer als alleinerziehender, allein sorgeberechtigter Elternteil mitbestimmen will, bei wem die Kinder nach seinem Tod aufwachsen sollen, dem empfiehlt die D.A.S. eine Sorgerechtsverfügung. Diese kann auch von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern abgefasst werden. Sie kann Teil eines Testaments sein, aber auch unabhängig davon erstellt werden. In dieser Verfügung kann der oder die Alleinerziehende auch explizit eine Person, etwa den anderen Elternteil, von der Vormundschaft ausschließen (§1782 BGB)! Damit diesem Elternteil nicht trotzdem die elterliche Sorge übertragen wird, ist allerdings eine ausführliche und nachweisbare Begründung notwendig, weshalb die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil nicht dem Wohle des Kindes entspricht.

Von den Wünschen, die in dieser Verfügung stehen, darf ein Gericht nur abweichen, wenn es berechtigte Zweifel hat, ob die als Vormund vorgeschlagene Person geeignet ist. So kann beispielweise nicht der 17-jährige Bruder als Vormund für die minderjährige Schwester angegeben werden, weil ein Vormund volljährig sein muss. Auch sehr alte, gebrechliche Großeltern müssen unter Umständen mit Widerstand des Richters rechnen.

Eltern, die sichergehen möchten, dass ihre Anordnungen auch umgesetzt werden, sollten daher im Vorfeld mit allen Beteiligten sprechen, insbesondere mit dem gewünschten Vormund. Eine Sorgerechtsverfügung sollte handschriftlich verfasst und unterschrieben werden – am Besten im Beisein von Zeugen, die die Geschäftsfähigkeit der Verfasser und die freiwillige Abgabe der Verfügung bestätigen können.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.
www.das-rechtsportal.de

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de
Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher
Ähnliche Urteile:

Sorgerecht - Die elterliche Sorge kann insgesamt auf einen Elternteil übertragen werden, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zwischen den Eltern zu einer dem Kindeswohl zuträglichen Kooperation kommen wird. Urteil lesen

Wohngeld - Allein das Innehaben eines gemeinsamen Sorgerechts für Kinder geschiedener Elternteile rechtfertigt es nicht, die Kinder bei der Ermittlung der für die Höhe von Wohngeld maßgeblichen Haushaltsgröße zu berücksichtigen. Urteil lesen

Rechtsinfo: Der BGH hat darüber entschieden, unter welchen Umständen Alleinerziehende nach einer Scheidung in Zukunft wieder einen Vollzeitjob annehmen müssen. Voraussetzung ist dabei, dass für das Kind ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Urteil lesen

Die Vorliebe eines Elternteils für Sado-Masochismus steht einem gemeinsamen Sorgerecht der getrennt lebenden Erziehungsberechtigten für ihre Kinder nicht entgegen. Solange die sexuelle Veranlagung keine negativen Auswirkungen auf den Nachwuchs hat, ist sie reine Privatsache. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de