Die achtjährige Tochter einer deutsch-amerikanischen Staatsangehörigen und eines Amerikaners muss sofort in die USA zurückgebracht werden. Danach ist die Mutter nicht berechtigt, das Kind in Deutschland gegen den Willen des gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten Vaters zurückzuhalten.

Der Sachverhalt

Bis zum Sommer 2010 hatte die Familie gemeinsam in den USA gelebt. Nach einer Urlaubsreise von Mutter und Tochter in jenem Sommer weigerte sich die Mutter, mit dem Kind in die USA zurückzukehren. Zwar verpflichtete sie sich im Rahmen des daraufhin vom Vater in Deutschland eingeleiteten Gerichtsverfahrens, das Kind spätestens zu Beginn des Jahres 2012 in die USA zurückzubringen. Zu einer Rückkehr kam es aber nicht.

Die Entscheidung

Der für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) zuständige Familiensenat des Oberlandegerichts Celle hat nun die sofortige Rückführung angeordnet. Das unter anderem für die grenzüberschreitende Kindesentziehung zwischen den USA und Deutschland, aber auch im Verhältnis zu 85 weiteren Staaten geltende internationale Übereinkommen dient der raschen Beendigung grenzüberschreitender Kindesentziehungen.

Es sieht vor, dass das Gericht die Rückführung des Kindes anzuordnen hat, wenn das Kind unter Verletzung des Sorgerechts eines Elternteils widerrechtlich in einem Staat zurückgehalten wird. Das war nach dem Beschluss des 18. Zivilsenats der Fall. Insbesondere konnte die Mutter nicht einwenden, dass sich das Kind binnen des fast zweijährigen Aufenthalts in Deutschland an die Umgebung gewöhnt habe. Denn, so führte das Gericht aus, die Unterbrechung der gegenwärtigen Situation sei typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage, auf die sich der Entführende nicht berufen könne, weil sie allein durch sein Handeln hervorgerufen würde. Auch die Trennung von der Mutter sei kein gegen eine Rückführung sprechendes Argument. Es stehe ihr frei, ebenfalls in die USA zurückzukehren.

"Das Gericht setzt das Recht des Vaters durch, der genau die gleichen Rechte hat wie die Mutter. Kindesentführungen dürfen im Verhältnis westlicher Rechtsstaaten keinen Bestand haben, weil sie letztlich eine Form der Selbstjustiz darstellen. Im Ergebnis führen sie nicht nur zu Wut und Enttäuschung bei den Familienangehörigen des Kindes, sondern sie bedeuten auch für das betroffene Kinder extremen Stress und Kummer."

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21.05.2012 - 18 UF 171/11

OLG Celle
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