Es gibt viele Gründe, warum man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben weitergeben möchte. Aber was ist eigentlich bei der vorzeitigen Verteilung des Erbes zu beachten? Die vorweggenommene Erbfolge - ein Beitrag dazu.

Ein Beitrag der D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Es gibt viele Gründe, warum man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben weitergeben möchte: Der Neffe benötigt eine Finanzspritze für den Aufbau seiner beruflichen Existenz, die Tochter soll beim Hauskauf unterstützt werden, die Leitung des Familienbetriebs wird an einen jungen Nachfolger übergeben. Zudem kann mit der vorzeitigen Aufteilung des Vermögens auch ein Erbstreit nach dem Tod vermieden werden. Wie die eigenen Interessen und diejenigen der zukünftigen Erben am besten verbunden werden, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Die Verteilung des Erbes bereits zu Lebzeiten nennt man eine "vorweggenommene Erbfolge". Meist erfolgt diese Weitergabe von Geld, Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögensformen als Schenkung. "In der Praxis steht für die frühzeitige Vermögensverteilung bei großen Vermögen häufig zusätzlich die Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen im Vordergrund. Denn: Die Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungsteuer können alle zehn Jahre neu in voller Höhe genutzt werden", erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin.

Allerdings sollte man sich davon alleine nicht leiten lassen. Denn eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten bedeutet für den Erblasser, dass er eine Prognose über seine Zukunft wagen muss: Reicht das restliche Vermögen auch aus, wenn etwa eine schwere Krankheit lebenslange Unterstützung erfordert oder die Aktien an Wert verlieren? Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile ist daher genauso ratsam wie eine vertragliche Absicherung der Schenkung.

Gesetzliches Rückforderungsrecht

Der Lebensabend des Erblassers entwickelt sich plötzlich doch anders als geplant: Kann dann ein Teil der Schenkung wieder zurückgeholt werden? "Ja, aber nur unter bestimmten Umständen", antwortet die D.A.S. Juristin und ergänzt: "Wenn der Schenkende seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann oder gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten oder dem Ehegatten nicht erfüllen kann, greift das Rückforderungsrecht (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch)." Das heißt, der Beschenkte muss dazu beitragen, dass der Erblasser seinen Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten kann. Diese Rückforderung geht oft vom Sozialamt aus, wenn der Schenkende Sozialleistungen beantragt hat. Aber: Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind.

Vertraglich vereinbarte Rückforderung

Darüber hinaus ist eine Rückforderung oder ein Widerruf der Schenkung jedoch meist schwierig. Deshalb der Rat der D.A.S.: "Eine Schenkung sollte per Vertrag und eventuell mit individuellen Rückforderungsrechten geregelt werden." Dies ist insbesondere notwendig, wenn für die Übertragung des Vermögens eine Gegenleistung vereinbart wird, wie beispielsweise die Pflege und Betreuung im Alter. Hält sich der Beschenkte dann nicht an die vereinbarte Gegenleistung, kann der Schenkende gemäß dem Vertrag das Geschenkte zurückfordern.

Nutzungsvorbehalte im Übergabevertrag

Überträgt der Erblasser eine Immobilie, die er teilweise noch selber nutzen möchte oder die Mieteinnahmen für sich verbrauchen will, können im Übergabevertrag Nutzungsvorbehalte geregelt werden. Möchte der Erblasser beispielsweise sein Haus, in dem er noch lebt, seinem Sohn übertragen, kann er die Nutzung auf folgende Arten regeln: mittels dem Nießbrauch oder dem Wohnungs- bzw. dem Wohnrecht. Mit dem Nießbrauchrecht ist zwar der Sohn der rechtliche Eigentümer des Hauses. Die lebenslange Nutzung des Hauses liegt jedoch beim Erblasser, der darin bis zu seinem Tode wohnen, es aber auch vermieten kann.

Dann stehen ihm auch die Miet- oder Pachteinahmen zu. Mit einem vereinbarten Wohnungsrecht bzw. Wohnrecht darf der Schenkende weiter in dem Haus mit seiner Familie wohnen, er kann die Immobilie jedoch nicht einfach vermieten. Er muss in der Regel die gewöhnlichen Unterhaltskosten, wie Wasser, Abwasser, Müll und Strom sowie Kosten für laufende Reparaturen tragen. Öffentliche und private Lasten wie Grundsteuer und Versicherungen dagegen muss der Eigentümer, also der Sohn, übernehmen.

Natürlich können alle diese Regelungen individuell angepasst werden und zum Beispiel die Instandhaltungs- und Betriebskosten anders verteilt werden. Aber für all diese Formen der Nutzungsvorbehalte gilt: Sie erlöschen mit dem Tod des Berechtigten.

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Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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