Eine 16jährige Deutsch-Türkin hat keine juristische Erlaubnis für eine Heirat mit ihrem Partner, einem 21jährigen Türken, bekommen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verwehrte der bereits verlobten Schülerin die Voraussetzungen für die Eheschließung nach deutschem Recht.

Wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt, bestätigten die Richter in ihrem Beschluss vom 24. Mai 2007 (AZ: 6 UF 106/06) die Ansicht der Vorinstanz, wonach die minderjährige Antragstellerin aufgrund mangelnder persönlicher Reife die volle Tragweite des Heiratsentschlusses noch nicht habe erfassen können.

Die 16jährige Realschülerin wollte einen 21 Jahre alten türkischen Studenten heiraten, der mit einem Studentenvisum im September zuvor nach Deutschland eingereist war. Das Paar lebte zum Zeitpunkt der Antragstellung bei den Eltern der Schülerin. Die Eltern hatten der geplanten Eheschließung schon zugestimmt.

Die Richter sahen sich jedoch dem Schutz des Wohls der minderjährigen Tochter verpflichtet und untersagten die Heirat. Die formalen Voraussetzungen seien zwar erfüllt, die beabsichtigte Ehe widerspräche jedoch unter den gegebenen Umständen den wohl-verstandenen Interessen der Antragstellerin. So habe sie sich etwa mit der nicht fern-liegenden Möglichkeit einer alsbaldigen Elternschaft und deren Auswirkung auf ihre künftige Lebensgestaltung bislang nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zudem sei das Ziel, vor 18 zu heiraten, in nicht unerheblichem Umfang von dem Bestreben motiviert gewesen, ihrem Verlobten die Wohnmöglichkeit im Hause ihrer Eltern zu erhalten. Dieser müsse ohne die Erlaubnis zu heiraten wieder in die Türkei zurückkehren.

Hinter dem Wunsch, durch eine rasche Heirat die Beziehung zu ihrem Verlobten zu legitimieren, würde daneben auch der von elterlicher Seite ausgeübte Druck stehen. Die Eltern hielten es nämlich nach eigenem Bekunden "nicht für angebracht", den Verlobten ohne alsbaldige Heirat noch länger in ihrem Haus wohnen zu lassen. Entscheidend gegen die Erteilung der erstrebten Befreiung spreche schließlich, dass es der geplanten Ehegemeinschaft derzeit und bis auf weiteres an jeglicher eigenständiger wirtschaftlicher Existenzgrundlage fehlen würde, da sich beide Partner noch ohne Abschluss in der Ausbildung befinden, ohne dass absehbar wäre, wann einer von beiden in der Lage wäre, in nennenswertem Umfang zum Familienunterhalt beizutragen. Die gut vierzehnmonatige Wartezeit bis zur Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres hielten die Richter vor diesem Hintergrund für zumutbar.

Quelle: www.anwaltauskunft.de